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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung

Vom 16. April 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 15. mai 2012 S. 156)


Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung ( Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2010 (GVBl S. 226), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte "40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" durch die Worte "47 des Kreislaufwirtschaftgesetzes (KrWG)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte" 52 KrW-/AbfG " werden durch die Worte " 56 Abs. 5 und 6 KrWG " ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen."

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und "1. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder auf das Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Fassung gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und".

bb) In Nr. 2 wird das Wort "gestützter" durch das Wort "gestützten" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den Abfallerzeuger, den Abfallbeförderer, den Abfalleinsammler und den Abfallentsorger" durch die Worte "den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger " und die Worte "Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "gefährlichen" gestrichen und werden die Worte "25 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Worte "26 Abs. 2 KrWG " ersetzt.

3. In § 3a werden die Worte "staatliche Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf § 8 KrW-/AbfG " durch die Worte "Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG " ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
1. (aufgehoben)

2. für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG), soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4 Satz 3 zuständig ist,

  1. " für die Entgegennahme der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG und die mit gemeinnützigen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,
  2. für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,"

b) In Nr. 3 werden die Worte "27 Abs. 2 KrW-/ AbfG " durch die Worte " 28 Abs. 2 KrWG " ersetzt.

c) In Nr. 4 werden die Worte "40 bis 51 des KrW-/AbfG " durch die Worte" 47 bis 52 sowie 55 KrWG" ersetzt.

d) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:

"5. a) für die Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG),

b) für die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) sowie

c) für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,".

e) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

f) In Nr. 9 werden nach den Worten " der auf das" die Worte "Kreislaufwirtschaftsgesetz und das" eingefügt.

5. § 5

§ 5 Dynamische Verweisungen

Die Zuständigkeitsbestimmungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in den vorstehenden Paragrafen genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 6 wird § 5.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

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