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Regelwerk, Abfall

KrW-/AbfG Bln - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin

- Berlin -

Vom 21. Juli 1999
(GVBl. 1999 S. 413; 2001 S. 260; 16.09.2004 S. 397 04; 11.07.2006 S. 819 06; 26.03.2009 S. 133 09; 02.02.2011 S. 50 11; 16.03.2018 S. 186 18; 02.12.2020 S. 1444 20; 23.03.2023 S. 120 23 i.K.)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung.

(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie deren Beseitigung oder umweltverträgliche Ablagerung möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes und
  4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705). das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, bei der Entwicklung. Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

Zweiter Abschnitt
Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 20

(1) Das Land Berlin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit diese Aufgabe nicht in § 5 den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wird.

(2) Die Bezirke stellen entgeltpflichtig Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen von Rücknahmepflichten im Sinne des § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abfälle nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) von der Entsorgung ausgeschlossen werden.

§ 3 Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers 11

(1) Die Entsorgungspflicht des Landes Berlin richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Das Land Berlin fördert in seinem Gebiet die Abfallvermeidung.

(3) Die Verpflichtung des Landes Berlin zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang soll das Land Berlin neben seiner eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.

(4) Das Land Berlin ist verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

  1. bestimmte Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, die in Haushaltungen sowie bei Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung unter 2000 Kilogramm je Erzeuger und Jahr angefallen sind und deren ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung eine besondere Behandlung erfordern (Problemabfälle), von den Abfallbesitzern von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt einzusammeln sind,
  2. die in Nummer 1 genannten Stoffe von den Abfallbesitzern zu mobilen oder stationären Sammelstellen zu verbringen sind, soweit den Besitzern das Verbringen zumutbar ist.

(6) Die eingesammelten Abfälle sind der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 13 anzudienen. § 13 gilt für die nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 eingesammelten Problemabfälle entsprechend.

§ 4 Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle 20 23

(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die

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(Stand: 12.04.2023)

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