Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau (5)

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Tabelle II. 1.4-5: Zuordnungwerte Feststoff für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt  Anlage 16
Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2
Arsen1 mg/kg 20      
Blei1 mg/kg 704      
Cadmium1 mg/kg 1,04      
Chrom (gesamt)1 mg/kg 604      
Kupfer1 mg/kg 404      
Nickel1 mg/kg 504      
Quecksilber1 mg/kg 0,54      
Zink1 mg/kg 1504      
Kohlenwasserstoffe mg/kg 100 3002 5002 10002
PAK nach EPA mg/kg 1 5 (20)3 15 (50)3 75 (100)3
EOX mg/kg 1 3 5 10
PCB mg/kg 0,02 0,1 0,5 1
1) Sollen Recyclingbaustoffe, z.B. Vorabsiebmaterial und nichtaufbereiteter Bauschutt als Bodenmaterial für Rekultivierungszwecke und Geländeauffüllungen in der Einbauklasse 1 verwendet werden, ist die Untersuchung von Arsen und Schwermetallen erforderlich. Es gelten dann die Kriterien und Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und Z 1.2) der Technischen Regeln Boden.

2) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. Wenn Ausbauasphaltanteile vorhanden sind, kann auf eine Analyse dieses Parameters verzichtet werden.

3) Im Einzelfall kann bis zu dem in Klammern genannten Wert abgewichen werden.

4) Gemäß Erlass des MLUR Brandenburg vom 11. Mai 2000 sind für das einzubauende Material die entsprechenden Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff der BBodSchV anzuwenden.

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Tabelle II. 1.2-1: Mindestuntersuchungsprogramm für Boden bei unspezifischem Verdacht  Anlage 17
Parameter Boden ohne Fremdbestandteile Boden mit mineralischen Fremdbestandteilen (bis 10 Vol.-%)
Feststoff Eluat1 Feststoff Eluat1
Kohlenwasserstoffe x   x  
EOX x   x  
Arsen x x2 x x2
Blei x x2 x x2
Cadmium x x2 x x2
Chrom (ges.) x x2 x x2
Kupfer x x2 x x2
Nickel x x2 x x2
Quecksilber x x2 x x2
Zink x x2 x x2
Chlorid       x
Sulfat       x
pH-Wert x x2 x x2
elektrische Leitfähigkeit   x   x
Organoleptische Prüfung x   x  
HCl-Test (10%) x   x  
1) In begründeten Fällen (Belastungen aufgrund der Herkunft oder Nutzung unter atypischen Umgebungsbedingungen) kann es erforderlich sein, den verfügbaren (mobilen) Anteil mit bodenrelevanten Methoden zu untersuchen.

2) Wenn Feststoff > Z 0 oder pH-Wert im Feststoff < 5.


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Tabelle II. 1.2-2: Zuordnungswerte Feststoff für Boden  Anlage 18
Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0-Sand Z 0-Lehm /Schluff Z 0-Ton Z 1.1 Z 1.2 Z 2
pH-Wert1   5,5 - 8 5,5 - 8 5,5 - 8 5,5 - 8 5 - 9 -
EOX mg/kg 1 1 1 3 10 15
Kohlenwasserstoffe mg/kg 100 100 100 300 500 1000
∑ BTEX mg/kg < 1 < 1 < 1 1 3 5
∑ LHKW mg/kg < 1 < 1 < 1 1 3 5
∑ PAK n. EPA mg/kg 1 1 1 52 153 20
∑ PCB (Congenere n. DIN 51 527) mg/kg 0,02 0,02 0,02 0,1 0,5 1
Arsen mg/kg 20 20 20 30 50 150
Blei mg/kg 404 704 1004 200 300 1000
Cadmium mg/kg 0,44 14 1,54 1 3 10
Chrom (ges.) mg/kg 304 604 1004 100 200 600
Kupfer mg/kg 204 404 604 100 200 600
Nickel mg/kg 154 504 704 100 200 600
Quecksilber mg/kg 0,14 0,54 14 1 3 10
Thallium mg/kg 0,5 0,5 0,5 1 3 10
Zink mg/kg 604 1504 2004 300 500 1500
Cyanide(ges.) mg/kg 1 1 1 10 30 100
1) Niedrige pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

2) Einzelwerte für Naphtalin und Benzo[a]pyren jeweils kleiner als 0,5.

3) Einzelwerte für Naphthalin und Benzo[a]pyren jeweils kleiner 1,0.

4) Gemäß Erlass des MLUR Brandenburg vom 11. Mai 2000 sind für das einzubauende Material die entsprechenden Vorsorgewerte der BBodSchV anzuwenden.

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Tabelle II. 1.2-3: Zuordnungswerte Eluat für Boden  Anlage 19
Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2
pH - Wert   6,5 - 9 6,5 - 9 6 - 12 5,5 - 12
el. Leitfähigkeit µS/cm 500 500 1000 1500
Chlorid mg/l 10 10 20 30
Sulfat mg/l 50 50 100 150
Cyanid (ges) µg/l < 10 10 50 1002
Phenolindex3 µg/l < 10 10 50 100
Arsen µg/l 10 10 40 60
Blei µg/l 20 40 100 200
Cadmium µg/l 2 2 5 100 *
Chrom (gesamt) µg/l 15 30 75 150
Kupfer µg/l 50 50 150 300
Nickel µg/l 40 50 150 200
Quecksilber µg/l 0,2 0,2 1 2
Thallium µg/l < 1 1 3 5
Zink µg/l 100 100 300 600
1) Niedrige pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
2) Verwertung für Z 2 > 100 ist zulässig, wenn Z 2 Cyanid (leicht freisetzbar) < 50 µg/l.
3) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.
*) Anm.: aus Plausibilitätsgrunden sowie im Vergleich zur LAGa M 20 sollte der Wert "10" betragen

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Tabelle II. 1.4-1: Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt vor der Aufbereitung bei unspezifischem Verdacht  Anlage 20
Parameter Feststoff Eluat
Aussehen1 x  
Farbe, Färbung2 x x
Trübung2   x
Geruch2 x x
pH-Wert   x
elektrische Leitfähigkeit   x
Chlorid   x
Sulfat   x
Arsen3 x x
Blei x x
Cadmium x x
Chrom (gesamt) x x
Kupfer x x
Nickel x x
Quecksilber3 x x
Zink x x
Kohlenwasserstoffe x  
PAK nach EPA x  
EOX x  
Phenolindex   x
1) Verbale Beschreibung der Bestandteile

2) Ist anzugeben (verbale Beschreibung)

3) Gilt nur für Bodenstaub mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-%

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Tabelle II. 1.4-4: Orientierungswerte für die Bewertung von schadstoffbelasteten Gebäuden, Bauteilen oder Bauschutt vor der Aufbereitung  Anlage 21
Parameter gemessen im Feststoff gemessen im Eluat
Dimension Orientierungswert Dimension Orientierungswert
pH-Wert       7 bis 12,5
elektr. Leitfähigkeit     µS/cm 3000
Chlorid     mg/l 150
Sulfat     mg/l 600
Arsen mg/kg 50 µg/l 50
Blei mg/kg 300 µg/l 100
Cadmium mg/kg 3 µg/l 5
Chrom (gesamt) mg/kg 200 µg/l 100
Kupfer mg/kg 200 µg/l 200
Nickel mg/kg 200 µg/l 100
Quecksilber mg/kg 3 µg/l 2
Zink mg/kg 500 µg/l 400
Kohlenwasserstoffe (H18) mg/kg 1000    
PAK nach EPA mg/kg 75 (100)1    
EOX mg/kg 10    
PCB mg/kg 1    
Phenolindex     µg/l 100
1) Im Einzelfall kann bis zu dem in Klammern genannten Wert abgewichen werden

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  Tabelle II. 1.4-2: Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Feststoff für Recyclingbaustoffe Anlage 22
Parameter Eignungsüberwachung Fremdüberwachung1 Eigenüberwachung2
Aussehen x x x
Farbe x x x
Geruch x x x
Blei3 x x  
Cadmium3 x x  
Chrom (gesamt)3 x x  
Kupfer3 x x  
Nickel3 x x  
Zink3 x x  
Kohlenwasserstoffe x x  
PAK nach EPA x x  
EOX x x  
1) Die Fremdüberwachung ist mindestens 1/4-jährlich durchzuführen

2) Die Eigenüberwachung ist laufend durchzuführen

3) Aufgrund der vorliegenden Analysedaten liegen die Schwermetallgehalte von Recyclingbaustoffen im Bereich nichtspezifisch belasteter Böden und Gesteine. Auf ihre Untersuchung kann daher im Regelfall verzichtet werden. Eine Untersuchung ist dann erforderlich, wenn ein Einbau in der Einbauklasse 0 beabsichtigt ist.


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Tabelle II. 1.4-3: Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Eluat für Recyclingbaustoffe  Anlage 23
Parameter Eignungsüberwachung Fremdüberwachung1 Eigenüberwachung2
Färbung x x x
Trübung x x x
Geruch x x x
pH-Wert x x x
el. Leitfähigkeit x x x
Chlorid x x  
Sulfat x x  
Blei x x  
Cadmium x x  
Chrom (gesamt) x x  
Kupfer x x  
Nickel x x  
Zink x x  
Phenolindex x x  
1) Die Fremdüberwachung ist mindestens 1/4-jährlich durchzuführen

2) Die Eigenüberwachung ist mindestens wöchentlich durchzuführen

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1 Bestimmung des eluierbaren Anteils gemäß LAGA-TR Kapitel III. Nr. 1.2.4

2 Analytisches Verfahren - Feststoff gemäß LAGA-TR Tab. III. 3.2-1

3 Analytische Verfahren - Eluate gemäß LAGA-TR Tab. III. 3.2-2

Anlage 24

1 Bestimmung des eluierbaren Anteils gemäß LAGA-TR Kapitel III. Nr. 1.2.4

Die Herstellung des Eluats erfolgt nach LAGA-Mitteilungen, Heft 28; EW 98S wie folgt:

Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das ungetrocknete Material in dem Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung erfolgt im Einzelfall nur, wenn die Korngröße 40 mm übersteigt. Eine Trocknung der Probe kann das Elutionsverhalten verändern. Die Restfeuchte der zur Elution vorgesehenen Probe, die bei der Probeneinwaage zu berücksichtigen ist, wird an einer Parallelprobe nach DIN 38414, Teil 2 ermittelt.

In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:

Größtkornanteilung: mehr als 5 Gew.-%
Korngröße ≤ 2 mm ca. 100 g
< 2 mm ≤ 11,2 mm ca. 200 g
> 11,2 mm ≤ 22,4 mm ca. 1000 g
> 22,4 mm ca. 2500 g

Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10 : 1.

Die Eluierung mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Bei der Verwendung von 2-Liter-Weithalsflaschen beträgt die Gesamtmasse von Originalprobe und Wasser 1100 g. Zur Elution ist das Wasser-Feststoffgemisch 24 Stunden bei Raumtemperatur auf einem z.B. Überkopfschüttler mit 1 bis 20 min-1 zu drehen bzw. bei der Verwendung eines Horizontalschütteltisches eine Schwingungsfrequenz zwischen 50 bis 150 min zu wählen. Es können andere Schüttel- oder Tischvorrichtungen angewendet werden, vorausgesetzt, sie haben sich als geeignet erwiesen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden.

Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen für die durch die Technischen Regeln erfassten Reststoffe/Abfülle nicht zu verwenden.

Zur Eluatherstellung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas bzw. Polyethylen (für Quecksilberbestimmung nicht geeignet)/Polypropylen nach 150 5667 (Teil 3) zu verwenden. Als Elutionsflüssigkeit ist destilliertes bzw. entmineralisiertes Wasser zu verwenden. Die Wahl anderer Elutionsmittel für Untersuchungen im Geltungsbereich der Technischen Regeln ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse sowie die in den Technischen Regeln genannten Zuordnungswerte nicht zulässig. Vor der Trennung von Feststoff und Eluat nach Abschluss der Elution lässt man in der Regel das Gemisch 15 min absetzen. Abschließend wird die überstehende Flüssigkeit dekantiert. Gegebenenfalls sind die Teileluate zu vereinigen.

Für die anschließende Filtration mit einer Druckfiltervorrichtung durch einen 0,45-µm-Membranfilter wird nur so viel Volumen verwendet, wie für die Analyse der zu bestimmenden Bestandteile benötigt wird. Kann die weitere Aufarbeitung und Analytik des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden (siehe auch LAGa 28, EW 985).

Das gewonnene filtrierte Eluat wird in eine entsprechende Anzahl Teilproben für die jeweils durchzuführende Analytik aufgeteilt. Die chemische Analytik der relevanten Parameter erfolgt nach den jeweils gültigen Normen. Für die Bestimmung der Leitfähigkeit sind folgende Hinweise zu beachten:

Bei frisch gebrochenem Material können sich überhöhte Leitfähigkeitswerte einstellen.

Durch Begasung mit CO2 kann das Kalziumhydroxid, das für die überhöhten Leitfähigkeitswerte bei frisch gebrochenem Material verantwortlich ist, ausgefällt werden, so dass sich in der Regel ein realistischer Leitfähigkeitswert einstellt.

Die Begasung erfolgt so lange, bis bei wiederholten Messungen der Leitfähigkeit keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen werden.

 2 Analytisches Verfahren - Feststoff gemäß LAGA-TR Tab. III. 3.2-1

Parameter Analyseverfahren
Farbe verbale Beschreibung
Geruch verbale Beschreibung
pH-Wert DIN 19 684 - S 1
Trockenrückstand DIN 38 414 - S 2
Glühverlust DIN 38 414 - S 3
Gesamter organisch-gebundener Kohlenstoff (TOC) Austreiben des CO2 (TIC) mittels Mineralsäure und Erhitzen; Verbrennung bzw. Nassoxidation und Bestimmung des CO2
Cyanid, gesamt LAGA-Richtlinie CN 2/79
Cyanid, leicht freisetzbar LAGA-Richtlinie CN 2/79
Arsen
Cadmium
Chrom
Kupfer
Quecksilber
Nickel
Blei
Thallium
Zink
Aufschluss mit Königswasser (DIN 38 414 - Teil 7) zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallen nach den in Tabelle III. 3.2-2 angegebenen Bestimmungsverfahren
Kohlenwasserstoffe LAGA-Richtlinie KW/85 (Stand. März. 1990)
HCl-Test Bodenkundliche Kartieranleitung
Hrsg. AG Bodenkunde, 3. Auflage 1982
Extrahierbare organisch-gebundene Halogene (EOX) DIN 38 414 - S 17
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe nach VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5
Benzol und Derivate (BTEX) analog VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(16 PAK nach EPA)
Soxhletextraktion 3 h mit Cyclohexan, Analyse des Extraktes analog U.S. EPa 610
Polychlorierte Biphenyle (PCB) DIN 38 414 - S 20 (Entwurf)
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane analog Klärschlammverordnung

3 Analytische Verfahren - Eluate gemäß LAGA-TR Tab. III. 3.2-2

Parameter Analysenverfahren Ausgabedatum Untere Anwendungsgrenze
Färbung DIN 38 404-C1-2 Juni 1992  
Trübung DIN 38 404-C2 Oktober 1990  
pH-Wert DIN 38 404-C5 Januar 1984  
Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27 888 November 1993  
Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC) DIN 38 409-H3-1 Juni 1983 0,1 mg/l
Chlorid DIN 38 405-D1-2/-D1-3
DIN 38 405-D20
Dezember 1985
September 1991
7 mg/l, 10 mg/l
0,1 mg/l
Sulfat DIN 38 405-D5-1
DIN 38 405-D20
Januar 1985
September 1991
20 mg/l
0,1 mg/l
Fluorid DIN 38 405-D4-1 Juli 1985 0,2 mg/l
Cyanid, gesamt1 DIN 38 405-D13-1-3
DIN 38 405-D5-D14-1
Februar 1981
Dezember 1988
2,5 µg CN absolut
keine Angabe
Cyanid, leicht freisetzbar1 DIN 38 406-D13-2-3
DIN 38 406-D14-2
Februar 1981
Dezember 1988
keine Angabe
keine Angabe
Ammonium DIN 38 406-E5-1
DIN 38 406-E5-2
Oktober 1983
Oktober 1983
0,03 mg/l
0,5 mg/l
Arsen DIN 38 405-D18 September 1985 1 µg/l
Cadmium DIN V 38 406-E19-2 Vornorm Juli 1993 0,3 µg/l
Chrom DIN 38 406-E10-2
DIN 38 406-E22
Juni 1985
März 1988
5 µg/l
10µg/l
Chrom-VI DIN 38 405-D24 Mai 1987 50 µg/l
Kupfer DIN 38 406-E7-2
DIN 38 406-E22
September 1991
März 1983
2 µg/l
10 µg/l
Quecksilber DEV E12-3 Vorschlag für DEV 24. Lfg.`91 0,01 µg/l
Nickel 38406-E11-2 September 1981 5 µg/l
Blei 38406-E6-3 Mai 1981 5 µg/l
Thallium DIN 38 406-E16 März 1990  
Zink 38406-E8-1
38406-E22
Oktober 1990
März 1988
50 µg/l
10 µg/l
Phenolindex 38409-H16    
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 38409-H14
Abschnitt 8.2.2 Säulenmethode
März 1985 10 µg/l
1) Nur für gering belastete Trink-, Grund- und Oberflächenwässer

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Hinwiese zur Nachweisführung von Abfällen bei Straßenbaumaßnahmen  Anlage 25

Angabe der Abfallbezeichnung entsprechend der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses ( AVV)

Nachweisverfahren entsprechend Nachweisverordnung - NachwV

Abfallbezeichnung Abfallschlüssel Nachweisverfahren und Hinweise
Verwertung Beseitigung
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
(Bodenaushub, ungebundenes Tragschichtmaterial, nicht verunreinigt)
17 05 04 nicht überwachungsbedürftig überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis (VN) mit Übernahmeschein
Eine Beseitigung ist i. d. R. nicht vorzusehen
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
(Bodenaushub, ungebundenes Tragschichtmaterial, die gefährliche Stoffe enthalten)
17 05 03* besonders überwachungsbedürftig
Eine Verwertung ist nicht zulässig
besonders überwachungsbedürftig
Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB
Beton 17 01 01 nicht überwachungsbedürftig
Die Güterüberwachung wird durch eine Eignungsbeurteilung (Anlage 1) nachgewiesen und im Straßenbau eingesetzt.
überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis (VN) mit Übernahmeschein
Eine Beseitigung ist i. d. R. nicht vorzusehen
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen.
(Betonaufbruch sowie hydraulisch gebundener Straßenaufbruch- mit Asphaltanteil aus Zwangsanhaftungen bis zu 20 Gew.%)
17 01 07 nicht überwachungsbedürftig
Die Güterüberwachung wird durch eine Eignungsbeurteilung (Anlage 1) nachgewiesen und im Straßenbau eingesetzt.
überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis (VN) mit Übernahmeschein
Eine Beseitigung ist i. d. R. nicht vorzusehen
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 06* besonders überwachungsbedürftig
Eine Verwertung ist nicht zulässig
besonders überwachungsbedürftig
Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB
gemischte Bau- und Abbruchfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 17 09 04 besonders überwachungsbedürftig
Verwertung erst nach Vorsortierung möglich
überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis (VN) mit Übernahmeschein
gemischte Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 03* besonders überwachungsbedürftig
Eine Verwertung ist nicht zulässig
besonders überwachungsbedürftig
Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Ausbauasphalt) 17 03 02 nicht überwachungsbedürftig überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis mit VN und Übernahmeschein
Eine Beseitigung ist nicht vorzusehen
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
(Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 der BTR RC-StB mit einem Benzo[a]pyrenwert < 50 mg/kg)
17 03 02 nicht überwachungsbedürftig
Anlage 13 der BTR RC-StB
überwachungsbedürftig (Vereinfachter Entsorgungsnachweis mit VN und Übernahmeschein)
Eine Beseitigung ist i. d. R. nicht vorzusehen.
kohlenteerartige Bitumengemische
(pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Benzo[a]pyrenwert > 50 mg/kg)
17 03 01* besonders überwachungsbedürftig
Eine Verwertung ist nicht zulässig
besonders überwachungsbedürftig
Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 05 08 nicht überwachungsbedürftig überwachungsbedürftig (Vereinfachter Entsorgungsnachweis mit VN und Übernahmeschein)
Eine Beseitigung ist i. d. R. nicht vorzusehen.
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 05 07* besonders überwachungsbedürftig
Eine Verwertung ist nicht zulässig
besonders überwachungsbedürftig
Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB
* mit schädlichen Verunreinigungen
Hinweis Spalte 1: Die in der Klammer stehenden näher bezeichneten Baustoffe sind die, die im Straßenbau verwendet werden.
   So gekennzeichnete Felder haben Vorrang 

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Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwendung von Baustoffen im Straßenbau
Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC-StB 02)
 
Anlage 26

Schema des Entscheidungsablaufes für die Verwertung von Ausbauasphalt sowie die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen

1. Herkunft des Materials
Abschnitt 4.2; 5.2
2. Art des Bindemittels
Abschnitt 4.2; 5.1
3. Prüfungen
Abschnitt 4.2; 5.1
Anlage 4
4. Bewertung
Abschnitt 5.1
5. Bezeichnung
Abschnitt 5.1; 4.2; 5.2
6. Anforderungen ans Ausgangsmaterial
Abschnitt 4.3, 4.4.1; 5.3
Anlage 5
7. Überbaubarkeit
Abschnitt 5.2
8. Wiederverwendungsbereiche
Abschnitt 4.3, 4.4.1; 5.3
Anlage 5
9. Verwertung
Abschnitt 4.4; 4.5; 4.6
Abschnitt 5.6; 5.7
10. Eignungsprüfung für pechhaltige Straßenbaustoffe:
Abschnitt 5.5.2 unter Beachtung der Abschnitte 5.5; 5.3; 5.6.2; 5.7.2 und der Anlagen 4 und 6
11. Beseitigung
Abschnitt 5.2

Fußnoten

1 entspricht nach RuVA-StB 01 der Verwertungsklasse A

2 entspricht nach RuVA-StB 01 der Verwertungsklasse B

3 entspricht nach RuVA-StB 01 der Verwertungsklasse C

4 Auszüge: kursiv

ENDE

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