Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zustandigkeitsverordnung
Vom 11. April 2001
(GVBl. Bbg II Nr. 8 vom 16.05.2001 S. 162)
Auf Grund des § 45 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung sowie auf Grund des § 14 Abs. 1 und 4 des Brandenburgischen Abfallgesetzes verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern:
Artikel 1
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. November 1997 (GVBl.. II S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2000 (GVBl. II S. 367), wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen zu dem Verzeichnis (II.) werden die Worte "MUNR Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung" durch die Worte "MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung" ersetzt.
2. In Nummer 3.19 wird in der Spalte 4 das Wort "Entsorgers" durch das Wort "Adressaten" ersetzt.
In Nummer 11.1 wird in der Spalte 4 die Angabe "MUNR" durch die Angabe "MLUR" ersetzt.
4. In Nummer 20.9 werden in der Spalte 4 nach den Worten "Afl/BA" ein Komma und die Worte "neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfülle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24" angefügt.
5. In Nummer 23.1 bis 23.11 wird in der Spalte 4 jeweils die Angabe "UB/BA/Afl" durch die Angabe "UB/BA" ersetzt und die Fußnote gestrichen.
Die Bekanntmachung der Neufassung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 6. November 2000 (GVBl. II S. 387) wird wie folgt geändert:
1. Dem Satz 2 (in der Neufassung berücksichtigte Regelungen - hier nicht enthalten) wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. den am 15. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2001 (GVBl. II S. 162)."
2. In den Erläuterungen zu dem Verzeichnis (II.) werden die Worte "UB Untere Bodenschutzbehörde" durch die Worte "UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. November 2000 in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion