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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Änderung des Erlasses zu Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen
- Brandenburg -

Vom 12. Juni 2020
(ABl. Nr. 27 vom 08.07.2020 S.595)



Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

I.

Der Erlass Nummer 5/1/10 zu Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. Oktober 2010 (ABl. S. 1778), der durch den Erlass vom 28. Oktober 2016 (ABl. S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Für Abfälle, die nicht vermieden werden, ist auf Grund der Antragsunterlagen der Verwertungs- und Beseitigungsweg zu überprüfen; dazu gehört auch die Darlegung, von wem und für welche Zeit die Entsorgung übernommen wird und dass die Verwertung und Beseitigung rechtlich und tatsächlich durchführbar ist (insgesamt wird auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - VV zur Abfallvermeidung - vom 20. März 2006 (ABl. S. 290) in der geltenden Fassung verwiesen, zu Letzterem vor allem Nummern 4.2.4 und 4.2.5 der VV zur Abfallvermeidung). "Für Abfälle, die nicht vermieden werden, ist auf Grund der Antragsunterlagen der Verwertungs- und Beseitigungsweg zu überprüfen; dazu gehört auch die Darlegung, von wem und für welche Zeit die Entsorgung übernommen wird und dass die Verwertung und Beseitigung rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. Als Erkenntnisquelle kann zurückgegriffen werden auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 2006 (ABl. S. 290, siehe auch Internetpfad: https://www.brandenburg.de/media/2162/54_20.pdf) - vor allem Nummern 4.2.4 und 4.2.5; diese Verwaltungsvorschrift ist aus formalen Gründen außer Kraft getreten und soll zeitnah novelliert werden. Gleichermaßen sind die von der EU-Kommission auf der Grundlage von Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen veröffentlichten BVT-Merkblätter mit den Beschreibungen von Maßnahmen zur Abfallbehandlung sowie der damit zusammenhängenden Lagerung (Durchführungsbeschluss [EU] Nr. 2018/1147 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken [BVT] für die Abfallbehandlung) bei der Prüfung des Plans zur Behandlung der Abfälle zu berücksichtigen."

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 7 ersetzt:

alt neu
Zu den Kosten der Abfallentsorgung zählen unter anderem notwendige Analyse-, Behandlungs-, Lagerungs- und Transportkosten. Bei den Entsorgungskosten ist am negativen Marktwert der potenziell zu entsorgenden Abfälle zu orientieren. Für Abfälle, die einen positiven Marktwert aufweisen, bedarf es keiner Sicherheitsleistung. "Zu den Kosten der Abfallentsorgung zählen unter anderem die notwendige Analyse, Behandlungs-, Lagerungs-, Verlade- und Transportkosten zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entsorgungskosten sind am negativen Marktwert der potenziell zu entsorgenden Abfälle zu orientieren. Die zuständige Behörde kann zur einheitlichen Vorgehensweise Festlegungen zur Berechnung der Sicherheitsleistung treffen und dabei auch pauschale Beträge beispielsweise für Nebenkosten in Ansatz bringen. Für Abfälle, die einen positiven Marktwert aufweisen, bedarf es keiner Sicherheitsleistung. Von einem positiven Marktwert kann nur ausgegangen werden, wenn der zu erzielende Erlös die anfallenden Nebenkosten, wie Analyse-, Behandlungs-, Verlade- und Transportkosten, übersteigt."

b) Die Sätze 6 bis 15 werden die Sätze 8 bis 17.

c) Der neue Satz 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Höhe der zukünftigen Entsorgungskosten sollen die üblichen, auf den Regionalmarkt bezogenen Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden. "Bei der Höhe der zukünftigen Entsorgungskosten sollen die üblichen Entsorgungskosten des Abfallwirtschaftsmarkts zugrunde gelegt werden."

3. In Nummer 2.2 wird Satz 8 durch folgenden Satz ersetzt:

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Die Werthaltigkeit auch von "harten" Patronatserklärungen hängt regelmäßig von der Bonität und Solvenz des Patrons ab; sie kommt nur dann in Betracht, wenn dies zweifelsfrei nachgewiesen wird. "Patronatserklärungen (Konzernbürgschaften) kommen als Sicherheitsleistung ebenfalls nicht in Betracht, da sie bei einer Gesamtschau möglicher Risiken vor allem wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Pflichtigen vom, Patron" (Konzern) die ausreichende Insolvenzfestigkeit nicht aufweisen (VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2019 - 5 K 33/17; siehe auch zum Abfallrecht VG Halle, Urt. v. 23.01.2013 - 2 a 197/13)."

II.

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