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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Bremen -

Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 62 vom 19.06.2026 S. 411)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Ausführungsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen. "(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen."

2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der nach Absatz 1 und 2 erlassenen Ortsgesetze durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie für die Überwachung im Sinne der § 19 und § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.06.2026) in Kraft.

ID: 261605

ENDE

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(Stand: 19.06.2026)

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