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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Bremen -
Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 62 vom 19.06.2026 S. 411)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Ausführungsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen. | "(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen." |
2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der nach Absatz 1 und 2 erlassenen Ortsgesetze durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie für die Überwachung im Sinne der § 19 und § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.06.2026) in Kraft.
ID: 261605
| ENDE |
(Stand: 19.06.2026)
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