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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften
- Bremen -
Vom 28. April 2026
(Brem.GBl. Nr. 66 vom 20.06.2026 S. 444)
Aufgrund des § 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften
Die Bremische Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 352) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. Anordnungen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit diese § 7 Absatz 2, § 15, § 17 Absatz 1, § 19 und § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betreffen."
2. § 1 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die nach Absatz 1 bis 3 für den Vollzug jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in den Absatz 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften zuständig. Sie sind ferner für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständig, soweit in Absatz 3 und 4 oder im Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts anderes bestimmt ist. | "(5) Die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind jeweils auf ihren Gemeindegebieten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gemäß § 21 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständig. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 bis 3 für den Vollzug jeweils sachlich zuständigen Behörden auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften zuständig." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (21.06.2026) in Kraft.
ID: 261613
| ENDE |
(Stand: 22.06.2026)
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