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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Verpackungsgesetz
- Hessen -
Vom 26. April 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 08.05.2018 S. 74)
Gl.-Nr.: 89-38
Aufgrund des
verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ist das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium zuständige Landesbehörde nach
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 des Verpackungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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(Stand: 02.03.2026)
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