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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

AltpapierVO - Altpapierverordnung
Verordnung über die getrennte Erfassung von Altpapier

- Hamburg -

Vom 21.Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 710; 10.10.2017 S. 319 17)
Gl.-Nr.: 2129-1-7



Auf Grund von § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1166), wird verordnet:

§ 1 Ziel

Diese Verordnung bezweckt, durch die getrennte Erfassung von Altpapier im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung die hochwertige Verwertung von Altpapier zu fördern.

§ 2 Anwendungsbereich 17

Diese Verordnung gilt für die Erfassung von Altpapier im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung. Altpapier im Sinne dieser Verordnung sind Pappe, Papier und Kartonagen, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung sind. Für die Benutzung und Behandlung von Altpapierbehältern sowie den Gebrauch sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gilt die Abfallbehälterbenutzungsverordnung ( AbfBenVO) vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Getrennte Sammlung und Bereitstellung von Altpapier 17

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG betreibt im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags als zuständige Behörde ein flächendeckendes System der getrennten haushaltsnahen Altpapiererfassung.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer von Wohnungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 AbfBenVO sind zum Anschluss an die haushaltsnahe Altpapiererfassung und zur getrennten Sammlung und Bereitstellung des anfallenden Altpapiers in den von der zuständigen Behörde bereitgestellten Altpapierbehältern verpflichtet.

§ 4 Ausnahmen 17

(1) Die zuständige Behörde befreit auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur getrennten Sammlung und Bereitstellung von Altpapier nach § 3 Absatz 2, soweit hierfür wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse einem Anschluss entgegenstehen.

(2) Der Befreiungsantrag ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder von sonstigen aufgrund eines dinglichen Rechts zum Gebrauch des Grundstückes Berechtigten im Sinne von § 3 Absatz 1 AbfBenVO zu stellen. Er kann auch von Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern gestellt werden, wenn diese von der oder dem gemäß Satz 1 Berechtigten bevollmächtigt sind.

(3) Zu den örtlichen Entsorgungsverhältnissen gehören die räumlichen Verhältnisse im Hinblick auf einen geeigneten Standplatz für Altpapier- und andere Abfallbehälter. Die örtlichen Entsorgungsverhältnisse stehen in der Regel der Pflicht zur getrennten Sammlung und Bereitstellung nach § 3 Absatz 2 entgegen, wenn kein ausreichender Standplatz vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ist der zuständigen Behörde das Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Befreiung im Sinne der Sätze 1 bis 3 bekannt, kann sie die Befreiung von Amts wegen vornehmen.

(4) Grundstücke, die an die Sackabfuhr für Restmüll angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Aufstellung einer Altpapiertonne befreit.


ENDE

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