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Regelwerk

Vollzugshilfe
"Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG"

- Hamburg -

Vom 21. November 2001
(Amtl. Anz. HH Nr. 3 vom 07.01.2002 S. 73)



Die Umweltbehörde, Fachamt für Abfallwirtschaft, wendet die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) am 17./18. Oktober 2001 empfohlene Vollzugshilfe zur Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 des Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) an.

1. Allgemeines

1.1 Vorbemerkung

Gemäß § 52 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist Entsorgungsfachbetrieb, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat und von dieser zum Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert wurde. In § 52 Absatz 2 KrW-/AbfG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben. Die auf dieser Grundlage erlassene Entsorgungsfachbetriebe / Verordnung ( EfbV) regelt die an Entsorgungsfachbetriebe zu stellenden Anforderungen nur für Betriebe, die Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen.

Eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb begehren darüber hinaus auch Betriebe, die mit Abfällen handeln und die Verbringung von Abfällen vermitteln. Über Anträge auf Zustimmung zu Überwachungsverträgen, die solche Tätigkeiten umfassen, sowie über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften, die derartige Betriebe zertifizieren wollen, müssen die zuständigen Landesbehörden in unmittelbarer Anwendung des § 52 KrW-/AbfG entscheiden.

Um eine möglichst lückenlose Zertifizierung der Entsorgungstätigkeiten zu ermöglichen und einen bundeseinheitlichen Vollzug des Gesetzes zu sichern, gilt die Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen / Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" (Stand: 14. März 1997), soweit in dieser Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern" im Hinblick auf die Zertifizierung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" keine abweichenden Vorgaben erfolgen. Die vorliegende Vollzugshilfe regelt besondere Mindestanforderungen an Entsorgungsfachbetriebe mit den Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" sowie an das Zertifizierungssystem der Technischen Überwachungsorganisationen bzw. Entsorgergemeinschaften.

1.2 Zweck der Zertifizierung

Auch bei den in der EfbV nicht geregelten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist das Ziel die Förderung einer umweltgerechten Abfallentsorgung und eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft durch die freiwillige Qualifizierung und Überwachung. Die Besonderheit bei der Zertifizierung von Händlern und Vermittlern besteht darin, dass diese entsprechend einer mit ihrem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung, die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 EfbV genannten Entsorgungstätigkeiten Dritten überlassen oder vermitteln. Einen mittelbaren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung bzw. einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung können Händler und Vermittler gleichwohl durch eine sorgfältige Auswahl der beauftragten Entsorgungsunternehmen und eine hinreichende Kontrolle einer fach- und sachgerechten Ausführung dieser unmittelbaren Tätigkeiten erbringen.

Bei allen Entscheidungen über die Zertifizierung und die hierbei anzuwendenden Kriterien muss berücksichtigt werden, dass der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer in der Regel darauf vertrauen wird, dass bei der Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebes eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleistet ist. Ausgehend von diesem besonderen Vertrauenstatbestand und dem Ziel der Sicherung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft, werden im Hinblick auf die abfallwirtschaftlich relevanten Aspekte der Tätigkeiten "Vermitteln" und "Handeln" nachfolgend Mindestanforderungen für die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb erhoben. Hierbei wird die übereinstimmende höchstrichterliche Rechtsprechung in Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechtssachen zu Grunde gelegt, nach der sich der für den Verbleib der Abfälle Verantwortliche davon überzeugen muss, dass der Dritte rechtlich befugt und tatsächlich in der Lage ist, die angebotene Entsorgungsleistung auszuführen, und dass der Verantwortliche darüber hinaus unter Umständen auch verpflichtet ist, die Tätigkeit des Dritten zu überwachen und notfalls einzugreifen. Die Anforderungen an die Tätigkeit eines Händlers/Vermittlers, die hierfür erforderliche Organisation und Ausstattung des Betriebs und die Qualifikation der Beschäftigten beziehen sich daher sowohl auf die sorgfältige Auswahl der Entsorgungsunternehmen als auch auf die Kontrolle der Entsorgungstätigkeiten.

1.3 Anwendungsbereich

1.3.1 Handeln

Begriffsbestimmung:

Händler im Sinne dieser Vollzugshilfe sind Unternehmen oder Teile eines Unternehmens, die Abfälle im eigenen Namen erwerben und zur Entsorgung an Dritte weiterveräußern, die zur Entsorgung eine Behandlung, Verwertung oder Beseitigung des Abfalls durchführen.

Erläuterung:

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