umwelt-online: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (2)
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§ 14 Andienung und Zuweisung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

(1) In der Verordnung nach § 13 Abs. 1 ist die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen durch Andienungsstellen zu regeln. Durch diese Verordnung kann insbesondere bestimmt wer den.

  1. daß alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle. die im Land Sachsen-Anhalt erzeugt und von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden sind oder die im Land Sachsen-Anhalt behandelt, gelagert, verwertet oder abgelagert werden sollen, den Andienungsstellen von Erzeugern oder Besitzern der Abfälle anzudienen sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung erforderlich ist;
  2. daß für Abfälle, die bei Erzeugern oder Besitzern nur in kleineren Mengen anfallen, die Andienungspflicht auf diejenigen übergeht, die die Abfälle einsammeln und befördern;
  3. daß besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die in einer in Sachsen-Anhalt gelegenen betriebseigenen Entsorgungsanlage von Andienungspflichtigen entsorgt werden oder deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Andienungsstellen nicht bedarf, durch die oberste Abfallbehörde allgemein oder im Einzelfall von der Andienungspflicht ausgenommen werden können;
  4. daß die Andienungsstellen die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuweisen haben, wobei bei der Zuweisung der von Andienungspflichtigen zu erbringende Nachweis einer annahmebereiten Entsorgungsanlage zu berücksichtigen ist;
  5. daß Zuweisungen nach Nummer 4 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Abfallwirtschaftsplanung des Landes, des Grundsatzes der erzeugernahen Entsorgung sowie der ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik und der ökonomischen Interessen der Abfallbesitzerinnen oder der Abfallbesitzer vorzunehmen sind, wobei eine vorrangige Zuweisung von Abfällen in Anlagen, die im Land Sachsen-Anhalt gelegen sind, nicht zwingend vorgegeben ist;
  6. daß die Andienungspflichtigen die angedienten Abfälle der zugewiesenen Entsorgungsanlage zuzuführen haben;
  7. daß die Andienungsstellen den Andienungspflichtigen aufgeben können, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind und
  8. daß Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet sind, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen.

(2) Ist die Zuweisung in eine Entsorgungsanlage durch die Andienungsstelle im Sinne des § 13 erforderlich, so gilt diese in der Regel als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen versagt wird. Sie ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.

(3) Die Andienungsstellen sind befugt, andienungspflichtigen Abfällen auf Kosten von Andienungspflichtigen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zu deren Beurteilung von Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.

§ 15 Kostenerhebung

(1) Die Andienungsstellen erheben von Andienungspflichtigen für die ihnen entstehenden Aufwendungen Gebühren und den Ersatz von Auslagen. In einer Verordnung nach Absatz 2 kann vorgesehen werden, daß die Andienungsstellen Gebühren und Auslagen auch für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Aufkommen an Gebühren sowie der Ersatz von Auslagen stehen den Andienungsstellen zu.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Soweit in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung die allgemeinen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt.

Teil 4
Planung der Abfallwirtschaft

§ 16 Abfallwirtschaftspläne 03 04 09

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan für besonders überwachungsbedürftige Ab Fälle nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf.

(2) Die oberen Abfallbehörden stellen für ihre Gebiete Abfallwirtschaftspläne für die sonstigen Abfälle nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf.

(3) Die Abfallwirtschaftspläne bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(4) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Beseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen. die nach den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine anerkannten Verbände sowie benachbarte Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. Innerhalb der Frist vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.

(5) Die in den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dargestellten Maßnahmen sind im Abfallentsorgungsplan aufzunehmen, soweit sie dies verlangen und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Auf Antrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird der Abfallentsorgungsplan fortgeschrieben, sofern das Abfallwirtschaftskonzept dies erforderlich macht oder konkrete Entscheidungen über Abfallwirtschaftsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies erfordern.

(6) Die Abfallwirtschaftspläne sind gemäß § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu veröffentlichen.

§ 17 Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen 03

(1) Die zuständige Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichten für verbindlich zu erklären. Die zuständige Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen Landesbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen. Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Die zuständige Abfallbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die Abfallbehörde, welche die Verordnung erläßt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete im Sinne von Satz 1 sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

§ 18 (weggefallen) 03

§ 19 (weggefallen) 03

Teil 5
Abfallbeseitigungsanlagen

§ 20 Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen

(1) Das Erkunden geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich nach § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Entstehen bei diesen Maßnahmen den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Bedienstete oder Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. Das Land kann von denjenigen Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen, die für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage stellen.

(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, bei Erkundungen durch Bedienstete oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde, festgesetzt. Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage erweitert oder wesentlich geändert werden soll.

§ 21 Veränderungssperre 03

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind. Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre. so können die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(3) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die zuständige Behörde für die von dem Plan betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 22 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 23 Genehmigung und Überwachung von Deponien 03 09

(1) Die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt eine für die Deponie erforderliche baurechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung sowie wasserrechtliche Genehmigung und Eignungsfeststellung ein. Dies gilt nicht für die wasserrechtliche Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung.

(2) Ist mit einem Vorhaben nach Absatz 1 die Benutzung eines Gewässers verbunden, so entscheidet die Abfallbehörde über die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaubnis. Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung. Das Verfahren richtet sich, außer bei einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis, nach den für die abfallrechtliche Genehmigung geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Naturschutzbehörde. Die Entscheidung nach Absatz 2 ist im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Bewilligung oder Erlaubnis entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Abfallbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen in bezug auf Gewässerbenutzungen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren soll die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen die für das geplante Vorhaben erheblichen Fragen erörtern (Antragskonferenz). Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Zur Vorbereitung der Erörterung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Unterlagen auch Dritten zur Stellungnahme übersenden.

(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen

  1. nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) und
  2. nach § 13 Abs. 5 Satz 2 der Deponieverordnung zu treffen.

§ 24 Kosten für Genehmigung und Überwachung 09

Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen, trägt der Antragsteller. Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für die Kosten von beauftragten Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 25 Eigenüberwachung

(1) Die Betreiber von Deponien haben sach- und fachkundiges, zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.

(2) Der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Deponie sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben. Der Betreiber hat Störungen des Anlagenbetriebs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(3) Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Deponie sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. § 20 gilt entsprechend.

§ 26 Staatlich anerkannte Stellen 03

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Aufgaben im Rahmen der Überwachung der Abfallentsorgung durchstaatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluß von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Abfallbehörden geregelt werden.

Teil 6
Altlasten

§§ 27 bis 29 (weggefallen)

s. BodSchAG LSA - Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt

Teil 7
Behörden, Zuständigkeiten

§ 30 Abfallbehörden, technische Fachbehörden 04

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.

(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.

§ 31 Aufgaben der Abfallbehörden

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Abfallbehörden, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und dieses Gesetz sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstige abfallrechtliche Vorschriften zu vollziehen und ergänzende Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr zu treffen. Bei den unteren Abfallbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 32 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die unteren Abfallbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, daß die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. Die oberen Abfallbehörden und die oberste Abfallbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Abfallbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde und auf deren Kosten tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

(2) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig.

(3) Werden Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt, obliegen die Entscheidungen und andere Maßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften der zuständigen Abfallbehörde. die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Bergbehörde handelt. Bei der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen obliegen die in Satz 1 genannten Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Bergbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Behörde handelt.

§ 33 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ihren Standort oder Einsatzort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle anfallen.

(2) ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

Teil 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Abfallbehörde, in deren Bezirk Andienungspflichtige ihre Niederlassung haben.

§ 35 Übergangsvorschrift 03

Entsorgungs- und Gebührensatzungen sind erforderlichenfalls bis zum 1. September 2005 anzupassen.

§ 36 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November 1991 (GVBl. LSa S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (GVBl. LSa S. 238), außer Kraft.

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Liste der für die Andienung vorgesehenen Abfälle zur Verwertung  03 Anlage
(zu § 12 Abs. 3)
ENDE

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