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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 30 vom 16.12.2015 S. 610)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSa S. 522, 523), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu Teil 5 werden die Wörter "und Überwachung" angefügt.

b) Die Angabe zu § 26 erhält folgende Fassung:

" § 26 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 35 erhält folgende Fassung:

" § 35 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreislauf- und Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt und die Angabe " (§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 2 werden im Satzteil vor der Nummer 1 die Wörter "Kreislauf- und Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Bei der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Angabe " § 8 der Gemeindeordnung und § 6 der Landkreisordnung" durch die Angabe " § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043, 4060)" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchst. d wird die Angabe " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

ddd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Stilllegung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und die Nachsorge hierfür, soweit für diese Aufwendungen keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden."

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 40 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Soweit Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erhoben werden, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6

(6) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben, können die Aufwendungen für Stilllegung und Nachsorge in einem Übergangszeitraum bis zum 1. September 2013 auch nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einbezogen werden.

wird aufgehoben.

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