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PflanzAbfLVO M-V - Pflanzenabfalllandesverordnung
Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. Februar 2026
(GVOBl. Nr. 5 vom 27.02.2026 S. 88 i.K.)
Gl.-Nr.: B 2129-56-2
Zur bis zum 01.12.2028 gültigen Fassung
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und f des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für pflanzliche Stoffe, die nach dem Pflanzenschutzgesetz und den aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen sind.
§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
(1) Pflanzliche Abfälle, die auf bewachsenen Flächen anfallen, dürfen nach Maßgabe des Absatzes 4 auf diesem Grundstück vorrangig durch Kompostieren oder, soweit ein Kompostieren nicht möglich ist, durch sonstiges Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen oder Einbringen in den Boden, entsorgt werden. Als Grundstück nach Satz 1 gilt auch ein einzelner Kleingarten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Pflanzliche Abfälle, die
angefallen sind, dürfen bei einer fehlenden Entsorgungsmöglichkeit auf dem Grundstück ihrer Entstehung nach Absatz 1 Satz 1 auch auf einem anderen, hierfür geeigneten Grundstück im Rahmen einer ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 entsorgt werden.
(3) Schadlos kompostierbare Stoffe aus Haushaltungen dürfen, auch zusammen mit Abfällen nach Absatz 1 Satz 1, auf dem Grund stück, auf dem sie angefallen sind, nach Maßgabe des Absatzes 4 kompostiert werden. Mehrere Grundstückseigentümer können zu diesem Zweck nach Maßgabe des Absatzes 4 auch einen gemeinsamen Kompostplatz auf einem hierfür geeigneten Grundstück betreiben. An einen gemeinsamen Kompostplatz dürfen in der Regel nicht mehr als acht Haushaltungen angeschlossen sein. In Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundeskleingartengesetzes darf ein gemeinsamer Kompostplatz für die in den zugehörigen Kleingärten im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes und für die auf dem sonstigen Gelände der Kleingartenanlage angefallenen pflanzlichen Abfälle nach Maßgabe des Absatzes 4 betrieben werden.
(4) Die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur zulässig, soweit
§ 3 Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nicht durch Verbrennen beseitigt werden, soweit § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nichts Abweichendes regelt oder die zuständige Behörde keine Ausnahme im Einzelfall nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genehmigt hat. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Zulässigkeit des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen aus der Forstwirtschaft im Wald nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes und den aufgrund des Landeswaldgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Feuer und feuerverursachende Handlungen im Wald, insbesondere nach § 4 der Waldbrandschutzverordnung.
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(Stand: 20.03.2026)
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