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Regelwerk; Abfall, Landesregelungen

SchAbfEntG M-V - Schiffsabfallentsorgungsgesetz
Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. August 2022
(GVOBl. M-V Nr. 35 vom 22.08.2022 S. 466)
Gl.-Nr.: 2129 - 22



Archiv: 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116). Es soll dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern. Mit einer Verbesserung der Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände wird der Meeresumweltschutz verstärkt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, auch Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmende Geräte;
  2. MARPOL-Übereinkommen: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Schiffsabfälle: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle; Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  4. Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden oder Löschen an Deck, in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich der beim Laden oder Löschen anfallenden Überreste und Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand und des nach einer Reinigung angefallenen Waschwassers, jedoch ohne die nach dem Fegen an Deck verbleibenden Ladungsstäube und ohne den Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
  5. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;
  6. Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Schiffsabfällen erbringen kann;
  7. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
  8. Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Meter, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;
  9. Hafen: einen Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen;
  10. ausreichende Lagerkapazität: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Schiffsabfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Schiffsabfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern;
  11. Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;
  12. regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;
  13. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen eines bestimmten Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;
  14. Hafenbetreiber: die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274), in der jeweils geltenden Fassung;
  15. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung: die natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hafenauffangeinrichtung innehat;
  16. Makler eines Schiffes: die natürliche oder juristische Person, die die Aufgaben eines örtlichen Vertreters des Betreibers eines Schiffes wahrnimmt;

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