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Regelwerk

Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Bereich des Immissionsschutzes
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2011
(Nds. MBl. Nr. 1 vom 11.01.2012 S. 7)
Gl.-Nr.: 28500


Gem. RdErl. v. 9.6.2009 (Nds. MBl. S. 566)

- VORIS 71000 -

1. Rechtslage

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG bei der Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Wege der Beifügung einer Nebenbestimmung eine Sicherheitsleistung auferlegt werden. Ist eine Abfallentsorgungsanlage bereits genehmigt, soll die Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4 a BImSchG durch nachträgliche Anordnung verlangt werden.

Die vorstehenden Regelungen spiegeln den Rechtsstand seit dem 1.3.2010 wider. Die Auferlegung von Sicherheitsleistungen steht seit der Rechtsänderung nicht mehr im grundsätzlich uneingeschränkten pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, sondern es muss nunmehr im Regelfall eine Sicherheitsleistung auferlegt werden und nur noch in atypischen Konstellationen kann von einer Erhebung abgesehen werden (Soll-Bestimmung).

Dieser RdErl. ist nicht anwendbar auf Langzeitlager, die im Anwendungsbereich der DepV liegen. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung für diese Langzeitlager richtet sich nach § 23 i. V. m. § 18 DepV.

Die Sicherheitsleistung dient dazu, Kostenrisiken aus der Nichterfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen von der öffentlichen Hand abzuwenden. Es soll sichergestellt werden, dass die öffentliche Hand bei Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage und Zahlungsunfähigkeit des Betreibers nicht die z. T. erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat, wenn sie die zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen muss.

Die Sicherheitsleistung bezieht sich auf den gesamten Pflichtenkatalog des § 5 Abs. 3 BImSchG. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Entsorgung von zurückgelassenen Abfällen, sondern auch die Beseitigung sonstiger Gefahren und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes (Anlagengrundstück) durch die Sicherheitsleistung abgedeckt werden soll (siehe dazu Nummer 3). Der Zustand eines Betriebsgeländes ist dann ordnungsgemäß, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. des Baurechts, Bodenschutzrechts, Wasserrechts, Abfallrechts oder des allgemeinen Polizeirechts) verstößt. Nicht verlangt und daher auch nicht abgedeckt werden kann ein Rückbau ordnungsgemäßer Betriebsanlagen oder die Rekultivierung zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes.

2. Voraussetzungen, eingeschränktes Entschließungsermessen, Verfahren

2.1 Allgemeines

Nach den o. g. Vorschriften soll die Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auferlegt werden. Dies sind Anlagen, deren Hauptzweck in der Lagerung oder Behandlung von Abfällen liegt (Anlagen nach Nummer 8 des Anhangs der 4. BImSchV). Die Anordnungsbefugnis erstreckt sich auch auf Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage diese Voraussetzungen erfüllen und gesondert betrachtet nach Nummer 8 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären (vgl. § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV). Nicht ausreichend ist, dass - ohne Erfüllung eines Genehmigungstatbestandes der Nummer 8 des Anhangs der 4. BImSchV - in einer Produktionsanlage u. a. auch Abfälle eingesetzt werden.

Das Auferlegen einer Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die gesetzlich gewollte Regel. Die zuständige Behörde hat hinsichtlich der Frage, ob sie eine Sicherheitsleistung fordert, nunmehr lediglich noch zu prüfen, ob ein atypischer Sonderfall vorliegt, der ausnahmsweise ein Absehen von einer Sicherheitsleistung rechtfertigt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Die Atypik des Falles kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge ein wichtiger Grund entgegensteht. Atypisch sind ferner vor allem auch Konstellationen, die nicht von der Zweckbestimmung des Gesetzes erfasst werden. Demnach kann es geboten sein, von der Anordnung abzusehen, wenn der Sicherungszweck auch anderweitig erreicht wird. Eine Ausnahme von der Erhebung einer Sicherheitsleistung kommt insbesondere in den in
Nummer 2.2 genannten Fällen in Betracht.

2.2 Atypische Fallkonstellationen

Bei folgenden Sachverhalten ist in der Regel von einem atypischen Fall auszugehen:

2.2.1 Von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn es sich um eine Anlage handelt, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - unmittelbar oder als Eigenbetrieb einer solchen - für die Wahrnehmung der ihr gemäß § 6

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