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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes und des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten*
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2002
(Nds. GVBl. Nr. 37/2002 S. 802 vom 30.12.02)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Die Aufgaben, die sie hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten den Landkreisen Verwaltungshilfe gegen Erstattung ihrer Kosten.

(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 Zweckvereinbarungen abschließen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Abschluß einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

 " § 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallentsorgung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten.

(2) Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Zweckverbände nach Absatz 1 Satz 2 können Zweckvereinbarungen im Sinne des § 13 des Zweckverbandsgesetzes abschließen, soweit die Verbandsordnung dies vorsieht."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "mit folgenden Maßgaben (Absätze 2 bis 6):" durch die Worte "(NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Semikolon und der Halbsatz 2 gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "sind so zu gestalten" durch die Worte "sollen so gestaltet werden" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Errichtung einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Entsorgungsanlagen einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1 bis 7.

cc) In der neuen Nummer 1 wird vor dem Wort "Einsammeln" das Wort "das" eingefügt.

dd) In der neuen Nummer 2 wird vor dem Wort "Entgelte" das Wort "die" eingefügt.

ee) Die neue Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallentsorgung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind,  "5. die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; .jedoch nur insoweit, als für diese Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,".

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für

1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

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