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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts
- Niedersachsen -

Vom 13. April 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 02.05.2006 S. 184)



Aufgrund

des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2006 (Nds. GVBl. S. 175), sowie

des § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 389),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Klammerzusatz "(KrW-/AbfG)" ein Komma und die Worte "auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die die Nummer 5 angefügt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die Nummer 6 angefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "und 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 2 und 3" gestrichen.

bb) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe e wird am Ende das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, es werden die folgenden Buchstaben g und h eingefügt und der abschließende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
einschließlich der dort vorgesehenen Zulassungen von Ausnahmen  "einschließlich der dort vorgesehenen Maßnahmen,".

cc) In Nummer 12 wird das Wort "Landesbergamt" durch die Worte "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe b wird die Verweisung " § 32 Abs. 3" durch die Verweisung " § 32 Abs. 3 und 4" ersetzt und es wird der Buchstabe e angefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Deponieverordnung" werden die Worte "und der Deponieverwertungsverordnung" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Landesbergamt  "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesbergamt" durch die Worte "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Landesbergamtes" durch die Worte "Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Landesbergamtes" durch die Worte "Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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