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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2019
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2019 S. 83)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 7 angefügt:

"Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes."

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Elektronikgerätegesetzes" ein Komma und die Worte "des Verpackungsgesetzes" eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verordnung

  1. Aufgaben nach der Klärschlammverordnung sowie
  2. Aufgaben nach unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen

als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei der Anwendung des § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) gelten die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 6 LwKG."

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte "der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft," gestrichen, nach dem Wort "Elektronikgerätegesetzes" ein Komma und die Worte "des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht" eingefügt und das Wort "Rechtsvorschriften" durch das Wort "Verordnungen" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft," gestrichen, nach dem Wort "Elektronikgerätegesetzes" ein Komma und die Worte "des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht" eingefügt und das Wort "Rechtsvorschriften" durch das Wort "Verordnungen" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 191152

ENDE

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(Stand: 26.09.2019)

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