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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 206 1)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 20 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Sechsten Teils werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Abfällen von Schiffen" ersetzt.

2. Die §§ 31 bis 39 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen.

(2) Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

§ 32 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind

  1. Schiffe: seegehende Fahrzeuge jeder Art, die in Seegebieten eingesetzt werden, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmender Geräte;
  2. Fischereifahrzeuge: Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresorganismen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;
  3. Sportboote: Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
  4. Hafenbetreiber: die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortliche natürliche oder juristische Person;
  5. Hafenauffangeinrichtungen: ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, im Hafen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung vom Schiff aufzunehmen;
  6. Schiffsabfälle:
    1. alle Abfälle (einschließlich Abwasser und Rückständen außer Ladungsrückständen), die im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb anfallen und in den Anwendungsbereich der Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.89(45) (BGBl. 2002 II S. 304), in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL) fallen, sowie
    2. ladungsbezogene Abfälle im Sinne der Nummer 1.7.5 der Richtlinien für die Durchführung des MARPOL, Anlage V, vom 20. Mai 1991 (VkBl. 1991 S. 504), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (VkBl. 2001 S. 485);
  7. Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe.

§ 33 Hafenauffangeinrichtungen

(1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden.

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. ein Verfahren zur Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen an die zuständige Behörde zu regeln,
  2. den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen dar über zu führen,
    1. in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,
    2. welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,
    3. in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,
  3. den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Meldungen (§ 37 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 2 aufzubewahren.

§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen04a 09

(1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun.Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen.

(2) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

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