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Regelwerk

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
-Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. April 1995
(MBl. NRW 1995 S. 674; 09.10.2012 S. 692)


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A2-890-25959 v. 27.4.1995

Bei der Anwendung der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) bitte ich, folgendes zu beachten:

1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Klärschlamm Verwertung

Wegen seines Gehalts an organischer Substanz und an Pflanzennährstoffen eignet sich kommunaler Klärschlamm unter Berücksichtigung der Gehalte an Schadstoffen bei richtiger Anwendung zur landbaulichen Verwertung. Derartige Schlämme sollten so weit wie möglich im Landbau eingesetzt werden. Unter landbaulicher Verwertung wird die gärtnerische und landwirtschaftliche Verwertung verstanden.

Je nach Herkunft und Zusammensetzung des Abwassers, sind im Klärschlamm auch Schadstoffe in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten. Ergänzend zu den Grenzwertfestlegungen in der Klärschlammverordnung wird durch § 7a Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 27.07.1957 (BGBl. I S. 1110) dafür Vorsorge getroffen, dass Schwermetalle und andere Schadstoffe durch "Maßnahmen an der Quelle" auf ein Minimum reduziert werden.

Die Klärschlammverordnung ist geeignet, dazu beizutragen, die für eine möglichst umfassende Klärschlammverwertung unabdingbare Vertrauensbasis zwischen den Betreibern von Abwasserbehandlungsanlagen und den Anwendern des Klärschlammes zu schaffen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Klärschlammverwertung ist in § 15 Abfallgesetz - AbfG - vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410) und der hierauf gestützten Klärschlammverordnung geregelt. Danach handelt es sich bei der landbaulichen Verwertung von Klärschlamm um einen Verwertungs- und nicht um einen Beseitigungsvorgang, wenn die Klärschlammanwendung mit dem Ziel der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen erfolgt.

Die in der Verordnung festgelegten Nachweispflichten stützen sich auf § 11 AbfG sowie die EG-Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.

1.3 Zuständigkeiten

1.3.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des § 15 AbfG und der Klärschlammverordnung ergibt sich aus Nr. 31.2 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (SGV. NW. 282). Grundsätzlich ist die Kreisordnungsbehörde als untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, es sei denn, die Aufgabe ist gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Bezirksregierung als obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig.

Soweit Klärschlamm auf Flächen aufgebracht werden soll, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das jeweilige Bergamt die für die Aufbringungsfläche zuständige Abfallwirtschaftsbehörde. Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis. Ist die Bezirksregierung als obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, ist zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Die fachlich zuständigen Behörden im Sinne § 7 Abs. 7 AbfKlärV i.V.m. Nr. 31.2.11 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU sind die untere Abfallwirtschaftsbehörde sowie die landwirtschaftliche Fachbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Abwasserbehandlungsanlage liegt.

Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde für die Erstellung des Aufbringungsplans nach § 8 AbfKlärV ist gem. Nr. 31.2.13 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU, der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

1.3.2 Örtliche Zuständigkeit

Für Amtshandlungen, die sich auf die Abgabe von Klärschlamm und dessen Untersuchung beziehen, ist die Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Abwasserbehandlungsanlage liegt. Für Amtshandlungen, die sich auf die Aufbringung von Klärschlamm und Bodenuntersuchungen beziehen, ist die Abfallwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Aufbringungsfläche befindet. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde informiert die für die Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde über entsprechende Anordnungen sowie über die aufgrund der Anordnung vorgelegten Untersuchungsergebnisse.

2

Die Bestimmung von Untersuchungsstellen für Klärschlämme und Böden richtet sich nach dem RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 8.10.2012 (SMBl. NRW. 74).

3 Zu den Einzelbestimmungen der Klärschlammverordnung

3.1 Anwendungsbereich (zu § 1)

3.1.1 Aufbringungsfläche (zu § 1 Abs. 1)

Für Rekultivierungsflächen gelten die Bestimmungen der Klärschlammverordnung nur dann, wenn sie durch die Klärschlammaufbringung zur landbaulichen Nutzung nachweisbar vorbereitet werden. Indizien hierfür liegen beispielsweise vor, wenn

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