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Regelwerk; Abfall

Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 469)
Gl.-Nr.: 2129-20



§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. EU Nr. L 302 S. 99).

§ 2 Geltungsbereich

Das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium setzt durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz fest, welche Häfen oder bestimmte Bereiche von Häfen im Sinne des § 3 Nr. 2, die normalerweise von Schiffen im Sinne des § 3 Nr. 1 angelaufen werden, den Bestimmungen der §§ 4 bis 13 unterliegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:

  1. Schiffe:
    seegehende Fahrzeuge jeder Art einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Seegebiet eingesetzt werden; ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen;
  2. Häfen:
    die Orte oder geografischen Gebiete, die so angelegt und ausgestattet wurden, dass sie im Prinzip Schiffe im Sinne der Nummer 1 aufnehmen können;
  3. MARPOL 73/78:
    das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978 in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Hafenauffangeinrichtungen:
    alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung aufgefangen werden können;
  5. Schiffsabfälle:
    alle Abfälle einschließlich Abwasser und Rückstände, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78, mit Ausnahme von Ladungsrückständen;
  6. Ladungsrückstände:
    Reste von Ladungen, die sich nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befinden, sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
  7. Sportboote:
    unabhängig von der Antriebsart Schiffe jeder Art, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
  8. Fischereifahrzeuge:
    Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;
  9. Hafenbetreiber:
    Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt;
  10. Betreiber von Umschlaganlagen:
    Rechtsträger, der Schiffe im Sinne der Nummer 1 in Häfen im Sinne der Nummer 2 abfertigt.

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen

(1) Die Hafenbetreiber haben im Hafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten und zu betreiben. Die Einrichtungen sind geeignet, wenn sie die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufnehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

(2) Die Betreiber von Umschlaganlagen haben Hafenauffangeinrichtungen für Ladungsrückstände einzurichten. Sie können in einem Hafen auch eine zentrale Hafenauffangeinrichtung für Ladungsrückstände einrichten, sofern dies für die Schiffsführerinnen und Schiffsführer zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der die Umschlaganlage oder den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 können sich die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Verpflichteten Dritter bedienen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne

(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist in Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Betreibern von Umschlaganlagen sowie im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern aufzustellen. Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann auch für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan muss den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2000/59

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