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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung * )

Vom 1. März 2005
(GVOBl. Nr. 6 vom 31.03.2005 S. 199)



Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt III erhält die Überschrift "Zuständigkeit, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten".

b) Nach § 15 wird folgende Angabe eingefügt: " § 15 a Ordnungswidrigkeiten"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "aufzustellen" die Worte ", fortzuschreiben und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen" angefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Hafenbetreiber hat zu dulden, dass im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Überwachung der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes die zuständige Behörde das Hafengelände betritt."

3 Folgender § 15 a wird angefügt:

" § 15 a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 keinen Abfallbewirtschaftungsplan aufstellt, fortschreibt, veröffentlicht oder der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegt, wer der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, oder wer das Betreten des Hafengeländes durch die zuständige Behörde nicht duldet,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 keine, unvollständige, unrichtige oder verspätete Angaben zu den gemäß Anhang II der EG-Richtlinie 2000/59/ EG geforderten Meldungen macht,
  3. entgegen § 7 Abs. 1, ohne über eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 zu verfügen, nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen ordnungsgemäß entsorgt,
  4. als Hafenbetreiber entgegen § 7 Abs. 4 die Entsorgung von Schiffsabfällen nicht dokumentiert,
  5. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen ordnungsgemäß entsorgt,
  6. entgegen § 12 Abs. 5 den Entsorgungsvorgang nicht überwacht, keine geeigneten Vorkehrungen gegen die Verschmutzung des Hafens trifft oder ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gleichzeitig pumpfähige Schiffsabfälle entsorgt und bunkert oder Schiffsabfälle mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen Sonderabfällen vermischt,
  7. entgegen einer Anordnung der Hafenbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 den Hafen verlässt oder
  8. entgegen § 15 Abs. 2 das Betreten des Schiffes durch die im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen nicht duldet, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt und Nachweise vorlegt oder unrichtige Angaben macht oder den Bediensteten der zuständigen Hafenbehörde den Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher nicht gewährt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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