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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Juni 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 08.07.2021 S. 784)


Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2000/59/EG " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2019/883" ersetzt.

b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, (ABl. Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission (ABl. Nr. L 302 S. 99) "1 Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S. 116)."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Diese Verordnung dient ebenfalls der Umsetzung der Artikel 3 Nummer 4 und 5, Artikel 8 Absatz 8 und 9 sowie Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/9042."

d) Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

"2 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 S. 1)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "MARPOL 73/78:" wird durch die Angabe "MARPOL-Übereinkommen:" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "(BGBl. 2003 II S. 1800)" wird die Angabe ", zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 618)," eingefügt.

bb) Nach der Angabe "(BGBl. 2003 II S. 1799)" wird die Angabe "und dem Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 27. Januar 2021 (BGBl. 2021 I S. 130)," eingefügt.

cc) Die Angabe "(6. CDNI-Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330)" wird durch die Angabe "(7. CDNI-Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. 2020 II S. 1306))" ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Schiffsabfälle:
alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, sowie Rückstände außer Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 (Verkehrsblatt 1991, Seite 505 Ziffer 1.7.5) geändert mit Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Verkehrsblatt 2001, S. 485) oder gemäß dem Geltungsbereich des CDNI und der dazu erlassenen Regelungen des Bundes,
"4. Abfälle von Schiffen:
alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung sowie Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle oder gemäß dem Geltungsbereich des CDNI und der dazu erlassenen Regelungen des Bundes,"

d) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. Sportboot:
unabhängig von der Antriebsart, Schiff jeder Art, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist.
"8. Sportboot:
ein Schiff jeder Art unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird."

e) Folgende Nummern 9 bis 15 werden angefügt:

"9. Passiv gefischte Abfälle:
Abfälle, die bei Fischfangaktivitäten in Netzen gesammelt werden,

10. Liniendienst:
Schiffsverkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen,

11. Regelmäßiges Anlaufen eines Hafens:
Wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps,

12. Häufiges Anlaufen eines Hafens:
Das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen,

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(Stand: 28.09.2021)

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