Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 573)



Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1014), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dazu muss die Schiffsführung
  1. genügend geeigneten Lagerplatz oder Stauraum für alle an Bord befindlichen und bis zum nächsten Hafen anfallenden Schiffsabfälle, und
  2. eine Entsorgungsmöglichkeit im nächsten Hafen

bei der Anmeldung der Schiffsabfälle gemäß § 6 nachweisen.

"Dazu muss die Schiffsführung nachweisen, dass die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 eingehalten werden."

bb) Die Fußnote "4" erhält folgende Fassung:

alt neu
- "4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. II L 15 S. 1)"

b) Absatz 3

(3) Eine Ausnahme nach Absatz 2 wird nicht gewährt für Abfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens, wenn im nächsten Hafen keine Hafenauffangeinrichtungen vorhanden sind, der nächste Hafen unbekannt ist oder eine Lagerung und Stauung der Schiffsabfälle nur an Deck erfolgen kann. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus aus wichtigem Grund die Entsorgung von Schiffen anordnen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Verpflichtungen gemäß § 5a Absatz 7 Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), wird hingewiesen."

2. § 11 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Durchführungsrechtsakte" wird durch die Angabe "Durchführungsrechtsakte gemäß Verordnung (EU) 2022/915" ersetzt.

b) Die Fußnote "5" erhält folgende Fassung:

"5 Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. II L 15 S. 12)"

3. § 12 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Durchführungsrechtsakte" wird durch die Angabe "Durchführungsrechtsakte gemäß Verordnung (EU) 2022/896" ersetzt.

b) Die Fußnote "6" erhält folgende Fassung:

"6 Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. II L 15 S. 1)"

4. § 15 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Durchführungsrechtsakte" wird durch die Angabe "Durchführungsrechtsakte gemäß Verordnung (EU) 2022/907" ersetzt.

b) Die Fußnote "7" erhält folgende Fassung:

"7 Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (ABl. II L 15 S. 7)"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 221046

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion