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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung

Vom 15. März 2006
(ABl. Nr. 17 vom 27.04.2006 S. 602)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz ( SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1414), wird wie folgt geändert:

1. Der zweite Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Erster Abschnitt" und "Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger" werden gestrichen.

b) Der Zweite Abschnitt mit den §§ 12 bis 17 wird aufgehoben.

2. a) Im zweiten Teil werden die Wörter "Erster Abschnitt" und "Öffentlichrechtliche Träger der Abfallentsorgung" gestrichen.

b) Dem § 8 werden die Absätze 6 und 7 angefügt.

3. Im zweiten Teil wird der Zweite Abschnitt "Träger der Sonderabfallentsorgung" mit den § § 12 bis 17

Zweiter Abschnitt
Träger der Sonderabfallentsorgung

§ 12 Aufgaben des Trägers der Sonderabfallentsorgung

(1) Die Organisation der Sonderabfallentsorgung obliegt dem nach § 14 bestimmten Träger der Sonderabfallentsorgung. Dieser hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsplans zu beachten. Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat vertragliche Vereinbarungen mit Betreibern von Entsorgungsanlagen in ausreichendem Umfang zu treffen und nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 den Bestand der vom bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung geschaffenen Entsorgungsanlage soweit als möglich zu sichern.

(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt.

§ 13 Andienungspflicht für Sonderabfälle und Zuweisung

(1) Sonderabfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen; andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen.

(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung weist die ihm ordnungsgemäß angedienten Abfälle im Sinne des Absatzes 1 einer dafür zugelassenen, aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zu. Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung nicht beeinträchtigt werden. Für Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind und nach Absatz 1 dem Träger der Sonderabfallentsorgung angedient werden, besteht die Verpflichtung zur Zuweisung insbesondere dann nicht, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.

(3) Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zu zuführen, der sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen worden sind. Die Betreiber der Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen sind.

(4) Der Träger der Sonderabfallentsorgung ist befugt,

  1. den Andienungspflichtigen aufzuerlegen, die beabsichtigte Zuführung zu der von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Anlage rechtzeitig vorher anzuzeigen,
  2. den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern,
  3. den Abfällen Proben zu entnehmen oder durch Dritte entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle durchzuführen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Weicht das Ergebnis der Untersuchung von der Deklaration erheblich ab, so hat der Abfallbesitzer unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 4 die Kosten zu tragen.

(5) Das Ministerium für Umwelt, kann Ausnahmen von der Andienungspflicht, insbesondere die Entsorgung in einer dafür zugelassenen und im Saarland gelegenen, betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers zulassen.

§ 14 Bestimmung des Trägers der Sonderabfallentsorgung

(1) Das Ministerium für Umwelt, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung zu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das durch seine Kapitalausstattung, in der Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet. Zum Träger der Sonderabfallentsorgung kann auch ein Unternehmen bestimmt werden, das für andere Bundesländer tätig wird.

(2) Das Ministerium für Umwelt, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zu bestimmen, wie Abfälle dem Träger der Sonderabfallentsorgung anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,
  2. Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch den Träger der Sonderabfallentsorgung nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,

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