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Regelwerk

Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Untersuchung von Klärschlämmen bei bodenbezogener Verwertung
- Thüringen -

Vom 7. Oktober 2008
(StAnz. Nr. 44 vom 03.11.2008 S. 1810)


Auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) und § 3 Abs. 5 S. 3 der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße > 1.000 Einwohnergleichwerte (EW) erlässt das Thüringer Landesverwaltungsamt folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von > 1.000 EW, die Klärschlämme zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden oder zur sonstigen bodenbezogenen Verwertung (z.B.: Rekultivierungsmaßnahmen nach Berg- oder Abfallrecht sowie im Landschaftsbau) abgeben oder abgeben wollen, sind verpflichtet, den zur Verwertung vorgesehenen Klärschlamm regelmäßig in Abständen von jeweils max. 6 Monaten auf perfluorierte Tenside (PFT) der chemischen Verbindungen von Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) untersuchen zu lassen.
  2. Die erstmalige Untersuchung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bzw. vor der Abgabe des Klärschlammes zu erfolgen.
  3. Sofern bei drei aufeinanderfolgenden Analysen (im Abstand von jeweils 6 Monaten) keine Überschreitung des PFT-Summenwertes von 100 μg/kg festgestellt wird, kann nach Zustimmung der zuständigen Behörde der max. Abstand zwischen den Untersuchungen auf zwei Jahre erweitert werden.
  4. Die Untersuchungsergebnisse sind als Prüfbericht beim Klärschlammerzeuger aufzubewahren und der für die abfallrechtliche Überwachung zuständigen Behörde sowie dem Thüringer Landesverwaltungsamt und der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) unverzüglich in Kopie vorzulegen.
  5. Die Untersuchungsergebnisse sind auf Voranmeldungen und Lieferscheinen gemäß § 7 AbfKlärV zu vermerken.
  6. Für die PFT-Untersuchungen sind nur solche Untersuchungsstellen zu beauftragen, die dafür geeignet sind. Geeignet sind z.B. Untersuchungsstellen, die erfolgreich an Ringversuchen für die Parameter PFT teilgenommen haben (z.B. Länderübergreifender Ringversuch LÜRV S-01 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen).
  7. Die Probenahmen zur Untersuchung der Klärschlämme sind nach den Vorschriften im Anhang 1 der AbfKlärV unter Einbeziehung der DIN EN ISO 5667-13 vorzunehmen und zu dokumentieren.
  8. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweise:

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar

schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

ENDE

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