Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften

Vom 25. November 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2004 S. 853)


. . . 

Artikel 12
Änderung des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird der § 16 eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

. . .

Artikel 14
Änderung des Thüringer Waldgesetzes

§ 38 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen, sofern sie mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung verbunden wird."

2. In Absatz 5 werden die Worte "vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

. . .

Artikel 18
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.  "Die Einwilligung bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 BGBl. I S. 876 - in der jeweils geltenden Fassung), soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist."

2. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.  "(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

. . .

Artikel 21
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion