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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung

Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 98; 27.11.2007 S. 219)


Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 5 Abs. 2 und des § 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der von § 24 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes abweichenden Zuständigkeiten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Worte "öffentliche Leistungen" ersetzt.

2. Teil a Abschnitt 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.7 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1" durch die Verweisung " § 21" ersetzt.

b) Nummer 2.8 wird aufgehoben.

c) In Nummer 2.28 wird die Verweisung " § 41 Abs. 4" durch die Angabe "in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d) In Nummer 2.29 werden die Worte "der Nachweisführung über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1" durch die Worte "im Einzelfall nach § 44 Abs. 1" ersetzt.

e) Nummer 5 wird aufgehoben.

f) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12 Öffentliche Leistungen aufgrund der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Prüfung und Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 oder § 9 Abs. 3    
12.1.1 durch Verwaltungsakt nach § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 über eine Gesamtabfallmenge (pro Laufzeit)  
12.1.1.1   bis einschließlich 5 t  
1 Jahr 79
2 Jahre 140
3 Jahre 170
4 Jahre 200
5 Jahre 220
12.1.1.2   > 5 t bis einschließlich 25 t  
1 Jahr 240
2 Jahre 290
3 Jahre 330
4 Jahre 360
5 Jahre 370
12.1.1.3   > 25 t bis einschließlich 50 t  
1 Jahr 320
2 Jahre 370
3 Jahre 410
4 Jahre 430
5 Jahre 450
12.1.1.4   > 50 t bis einschließlich 100 t  
1 Jahr 370
2 Jahre 430
3 Jahre 470
4 Jahre 490
5 Jahre 510
12.1.1.5   > 100 t bis einschließlich 250 t  
1 Jahr 430
2 Jahre 490
3 Jahre 520
4 Jahre 550
5 Jahre 570
12.1.1.6   > 250 t bis einschließlich 500 t  
1 Jahr 490
2 Jahre 550
3 Jahre 580
4 Jahre 610
5 Jahre 630
12.1.1.7   > 500 t bis einschließlich 1 000 t  
1 Jahr 570
2 Jahre 630
3 Jahre 660
4 Jahre 690
5 Jahre 710
12.1.1.8   > 1 000 t bis einschließlich 2 000 t  
1 Jahr 630
2 Jahre 690
3 Jahre 730
4 Jahre 750
5 Jahre 770
12.1.1.9   > 2 000 t bis einschließlich 5 000 t  

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