Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenabfall-Verordnung

Vom 28. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 18.11.2009 S. 767)


Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Pflanzenabfall-Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 9. März 1999 (GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 PflanzAbfV - Pflanzenabfall-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
" ThürPflanzAbfV - Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen"

2. In § 1 Abs. 5 wird die Angabe "15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" durch die Angabe "14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512)" ersetzt.

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Verbrennung

(1) Ausnahmsweise darf innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Zeiträume trockener unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden, wenn:

  1. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie
  2. eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

(2) Die zuständige Abfallbehörde legt Zeiträume von jeweils zwei Wochen, in denen ein Verbrennen zulässig ist, innerhalb des Monats März und in der Zeit von Mitte Oktober bis Mitte November fest.

(3) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nach Absatz 1 ist der örtlich zuständigen Gemeinde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzlich erforderliche Anordnungen zur Verbrennung treffen, insbesondere hinsichtlich Ort, Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

" § 4 Verbrennung

(1) Die zuständige Abfallbehörde entscheidet durch Allgemeinverfügung, ob ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden darf, wenn:

  1. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie
  2. eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig. Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür Zeiträume von jeweils zwei Wochen innerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. April und/oder 15. Oktober bis 15. November. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig.

(2) Die zuständige Abfallbehörde kann in besonders schutzwürdigen Gebieten oder zur Vermeidung von Luftbeeinträchtigungen insbesondere in Tal- und Kessellagen territoriale Einschränkungen bei der Genehmigung der Verbrennung nach Absatz 1 vornehmen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mineralölprodukte" ein Komma und die Worte "brennbare Flüssigkeiten" eingefügt.

bb) Satz 2

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

5. § 6

§ 6 Beseitigung auf Deponien

Die in den §§ 2 und 3 genannten Abfälle zur Beseitigung dürfen nicht auf Deponien beseitigt werden. Eine Ausnahmeregelung kann durch die zuständige Abfallbehörde getroffen werden, wenn eine Beseitigung dieser Abfälle nach den §§ 2 und 3 oder eine sonstige Beseitigung im Sinne dieser Verordnung aufgrund von Schadstoffbelastungen des Materials nicht möglich ist.

wird aufgehoben.

6. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 7 Zuständigkeit

Zuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis;
  2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 3 sowie des § 6 Satz 2 die obere Abfallbehörde.
" § 7 Zuständigkeit

Zuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion