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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung
- Thüringen -

Vom 3. August 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 26.08.2010 S. 261)



Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hinsichtlich Nummer 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Die Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 3

Widerrufliche Ausnahmen von Satz 1 können im Einzelfall durch die zuständige Abfallbehörde zugelassen werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintritt.

wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2

Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür Zeiträume von jeweils zwei Wochen innerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. April und/oder 15. Oktober bis 15. November. "Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür die Zeiträume unter Berücksichtigung der meteorologischen und territorialen Gegebenheiten."

b) In Absatz 2 wird das Wort "besonders" gestrichen.

3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im Einzelfall nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit die Beseitigung von pß anzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist."

4. In § 9 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

Artikel 2

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