umwelt-online: LAGa Elektro-Altgeräte-RL (2)
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5.2 Ausbau und Reparatur für eine Wiederverwendung

Einzelne Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die funktionstüchtig sind oder bei denen eine Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar erscheint, können aus dem Demontageprozess ausgeschleust und zum Zwecke der Wieder- oder Weiterverwendung abgegeben werden. Dabei sollte gewährleistet sein, dass nicht verwendbare Baugruppen und Bauteile an Demontagebetriebe, die die Anforderungen dieser Richtlinie nachweislich einhalten, zurückgegeben werden oder einer Aufbereitung, Verwertung bzw. Beseitigung entsprechend den nachfolgenden Anforderungen zugeführt werden.

Die Abgabe von Geräten, Baugruppen oder Bauteilen zum Zwecke der Wieder- oder Weiterverwendung ist im Betriebstagebuch (Dokumentation ausgehender Stoffströme) festzuhalten.

5.3 Demontage und Separierung

Die Demontage erfolgt mit den Zielen

Die Demontagetechnik und -tiefe soll gewährleisten, dass alle Schadstoffe (nach Anhang II) unter Berücksichtigung aller Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen separiert werden und eine weitestgehende Separierung von Wertstoffen zur stofflichen Verwertung erfolgt.

Schadstoffhaltige Bauteile/Komponenten sind separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.

Die Demontage zur Wiederverwendung oder Aufarbeitung ist im Wesentlichen abhängig vom Wiedereinsatzmarkt des gebrauchten Gerätes bzw. Bauteils.

Bei der Demontage von Elektro-Altgeräten ist darauf zu achten, dass den Mitarbeitern des Unternehmens geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um eine effiziente und sichere Demontage oder Schadstoffentfrachtung der einzelnen Geräte durchführen zu können. Das Personal muss in der Lage sein, schadstoffhaltige Baugruppen bzw. Komponenten zu erkennen und entsprechend ihrem Gefährdungspotential einzustufen.

Kunststoffe sind entsprechend ihrer Verwertungsmöglichkeifen zu erfassen. Zur Identifizierung der Kunststoffe können Produktkennzeichnungen oder Datenblätter der Hersteller herangezogen werden.

Zu Beginn der Demontage sind Geräte mit einer sichtbaren hohen Staubbeladung, die zu einer unzulässigen Belastung des Personals führen würde, mit geeigneten Vorrichtungen zu entstauben (absaugen, abblasen). Die Stäube sind vom Arbeitsplatz durch Absaugen zu erfassen und nach dem Stand der Technik ( Ta Luft) abzuleiten. Wird auf andere Art (z.B. Demontage im Wasserbecken) eine Staubaufwirblung sicher verhindert, ist dies zulässig.

Weiterhin sind bei der Demontage die im Anhang 1 festgelegten Einzelanforderungen zu erfüllen

5.4 Lagerung ausgebauter Baugruppen, Bauteile und Materialien

Ausgebaute Baugruppen, Bauteile und Materialien sind so zu lagern, dass die weitere Verwertung oder Beseitigung nicht beeinträchtigt wird. Jede Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist. Die Vorschriften der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen sind zu beachten.

Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Lagerung schadstoffhaltiger Baugruppen, Bauteile und Materialien

stattfindet.

Im Übrigen sind die für die speziellen Stoffe und Stoffgruppen mit Gefährdungspotential jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften für den Umgang zu berücksichtigen (vgl. Anhang III).

Bindemittel für ausgelaufene Flüssigkeiten und Quecksilberadsorber sind bereitzuhalten; nach Gebrauch sind diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

6 Transport zur Aufbereitung/Verwertung bzw. Beseitigung

6.1 Nationaler Transport

Alle Baugruppen, Bauteile und Materialien oder sonstige Fraktionen, die den Betrieb zur Weiterverwendung, Verwertung oder Beseitigung verlassen, sind zu verwiegen und der Ausgang entsprechend im Betriebstagebuch (siehe 4.4) zu dokumentieren.

Soweit eine Verwertung der bei der Demontage und Separierung angefallenen Stoffe technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar oder eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht möglich ist, sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11 KrW-/AbfG zu beseitigen. Die Stoffe sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Gewerbeabfall zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Soweit es sich bei den Stoffen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung nach § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt (vgl. hierzu auch Anhang II), sind sie einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Ggf. bestehende landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten sind zu beachten. Soweit Bildröhrengläser zum Einsatz in der Bildröhrenproduktion bestimmt sind, sollte bei entsprechendem Nachweis eine Freistellung von landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten erfolgen.

6.2 Grenzüberschreitende Verbringung

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