Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M25
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I Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

1 Einleitung

2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Titel I)

2.1 Zu Art. 1 Geltungsbereich

2.2 Zu Art. 2 Begriffsbestimmungen

3 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten (Titel II)

3.1.1 Zu Art. 4 Notifizierung

3.1.2 Zu Art. 5 Vertrag

3.1.3 Zu Art. 6 Sicherheitsleistung

3.1.3.1 Zu Art. 6 Abs. 1

3.1.3.2 Zu Art. 6 Abs. 3

3.1.3.3 Zu Art. 6 Abs. 4

3.1.3.4 Zu Art. 6 Abs. 5

3.1.3.5 Zu Art. 6 Abs. 6

3.1.3.6 Zu Art. 6 Abs. 7

3.1.3.7 Zu Art. 6 Abs. 8

3.1.4 Zu Art. 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

3.1.5 Zu Art. 8 Ersuchen der zuständigen Behörde um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

3.1.6 Zu Art. 9 Zustimmung durch die zuständige Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

3.1.7 Zu Art. 10 Auflagen für eine Verbringung

3.1.8 Zu Art. 11 und 12 Einwände (allgemein)

3.1.9 Zu Art. 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

3.1.9.1 Zu Art. 11 Abs. 1

3.1.9.2 Zu Art. 11 Abs. 4 und 5

3.1.10 Zu Art. 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

3.1.10.1 Zu Art. 12 Abs. 1

3.1.10.2 Zu Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4

3.1.11 Zu Art. 13 Sammelnotifizierung

3.1.12 Zu Art. 14 Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung

3.1.13 Zu Art. 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

3.1.14 Zu Art. 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

3.1.15 Zu Art. 17 Änderung der Verbringung nach der Zustimmung

3.2 Allgemeine Informationspflichten (Kapitel 2)

3.2.1 Zu Art. 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

3.2.1.1 Zu Art. 18 Abs. 1

3.2.1.2 Zu Art. 18 Abs. 2

3.2.1.3 Zu Art. 18 Abs. 3

3.2.1.4. Spezielle Regelungen für Abfälle, die zur Laboranalyse bestimmt sind

3.3 Rücknahmeverpflichtungen (Kapitel 4)

3.3.1 Zu Art. 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

3.3.1.1 Zu Art. 22 Abs. 1

3.3.1.2 Zu Art. 22 Abs. 2

3.3.1.3 Zu Art. 22 Abs. 3

3.3.1.4 Zu Art. 22 Abs. 4 bis 6

3.3.1.5 Zu Art. 22 Abs. 8

3.3.1.6 Zu Art. 22 Abs. 9

3.3.2 Zu Art. 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

3.3.3 Zu Art. 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

3.3.3.1 Zu Art. 24 Abs. 1

3.3.3.2 Zu Art. 24 Abs. 2, 3, 4 und 6

3.3.3.3 Zu Art. 24 Abs. 5

3.3.3.4 Zu Art. 24 Abs. 7

3.3.3.5. Zu Art. 24 Abs. 8

3.3.3.6 Zu Art. 24 Abs. 9

3.3.4 Zu Art. 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

3.3.4.1 Zu Art. 25 Abs. 1

3.3.4.2 Zu Art. 25 Abs. 3

3.3.4.3 Zu Art. 25 Abs. 4

3.4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Kapitel 5)

3.4.1 Zu Art. 26 Form der Benachrichtigungen

3.4.2 Zu Art. 27 Sprache

3.4.3 Zu Art. 28 Differenzen bezüglich der Einstufung

3.4.3.1 Zu Art. 28 Abs. 3

3.4.3.2. Differenzen bezüglich der Einstufung eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als vorläufig oder als nicht vorläufig

3.4.4 Zu Art. 30 Abkommen für Grenzgebiete

3.5 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten (Kapitel 6)

3.5.1 Zu Art. 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und zu Art. 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

4 Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten (Titel IV) und Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten (Titel V)

4.1 Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 1)

4.1.1 Zu Art. 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

4.1.2 Zu Art. 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

4.1.2.1 Zu Art. 35 Abs. 2

4.1.2.2 Zu Art. 35 Abs. 3

4.1.2.3 Zu Art. 35 Abs. 4 und Abs. 5

4.1.2.4 Zu Art. 35 Abs. 6

4.2.1 Zu Art. 36 Ausfuhrverbot

4.2.2 Zu Art. 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIa aufgeführten Abfällen30

4.2.3 Zu Art. 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVa aufgeführten Abfällen

4.3.1 Zu Art. 41 Einfuhrverbote unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.3.2 Zu Art. 42 Verfahrensvorschriften für die Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.1 Zu Art. 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.2 Zu Art. 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.3 Zu Art. 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

4.4.4 Zu Art. 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

4.4.5 Zu Art. 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

5 Sonstige Bestimmungen (Titel VII)

5.1 Zusätzliche Verpflichtungen (Kapitel 1)

5.1.1 Zu Art. 49 Umweltschutz32

5.1.2 Zu Art. 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten und zu § 23 ElektroG Anforderungen an die Verbringung

5.1.2.1 Zu Art. 50 Abs. 3

5.1.2.2 Zu Art. 50 Abs. 4

5.1.2.3 Zu Art. 50 Abs. 4a bis 4d

5.1.2.4 Zu § 23 i.V.m. Anlage 6 ElektroG

5.1.2.5 Zu Art. 50 Abs. 5 und 6

5.1.2.6. Zu Art. 50 Abs. 7

5.1.3 Zu Art. 51 Berichte der Mitgliedstaaten

5.1.4 Zu Art. 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

5.2 Sonstige Bestimmungen (Kapitel 2)

5.2.1 Zu Art. 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen

6 Anhänge der VVa

6.1 Zu Anhang IC

6.2 Zu Anhang II Teil 3

6.3 Zu Anhang IV

II Vollzugshilfe zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG)

1 Einleitung

2 Zu § 1 Geltungsbereich

3 Zu § 2 Grundsatz der Autarkie

4 Zu § 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

5 Zu § 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

5.1 Zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

5.2 Zu Abs. 4

6 Zu § 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten

6.1 Zu Abs. 1

6.2 Zu Abs. 2 und 3

7 Zu § 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen

7.1 Zu Abs. 1

7.2 Zu Abs. 2

7.3 Zu Abs. 3

7.4 Zu Abs. 4

7.5 Zu Abs. 5

8 Zu § 11 Kontrollen

8.1 Zu Abs. 1

8.2 Zu Abs. 2

8.3 Zu Abs. 3

8.4 Zu Abs. 4

8.5 Zu Abs. 5

8.6 Zu Abs. 6

8.7 Zu Abs. 7

9 Zu § 11a Kontrollpläne

9.1 Zu Abs. 1

9.2 Zu Abs. 2

10 Zu § 12 Massnahmen zur Überwachung

11 Zu § 13 Anordnungen im Einzelfall

12 Zu § 14 Zuständige Behörden

12.1 Zu Abs. 1:

13 Zu § 15 Anlaufstelle

13.1 Zu Abs. 2

13.2 Zu Abs. 4

14 Zu § 16 Berichte und Übermittlungen von Informationen

14.1 Zu Abs. 1

14.2 Zu Abs. 2

15 Zu § 17 Zollstellen

16 Zu §§ 18 bis 18b Bussgeld- und Strafvorschriften

16.1 Ausschließlich strafbewehrte illegale Abfallverbringungen

16.2 Illegale Abfallverbringungen, die bußgeld- oder strafbewehrt sind

16.3 Bußgeldbewehrte Verstöße (ohne illegale Verbringungen)

III Anlagen

Anlage 1 Glossar

Anlage 2 Hilfreiche Webseiten für den Bereich Abfallverbringung

Anlage 3 Notifizierungsverfahren nach VVa

Anlage 4 Übermittlungswege für Begleitformulare

Anlage 5 Mustervorlage einer Bankbürgschaft

Anlage 6 Mustervorlage einer Versicherung

Anlage 7 Tabelle: Sonderregelungen für Ausfuhren aus dem und Einfuhren in das Bundesgebiet (ohne Sonderregelungen zu überseeischen Ländern und Gebieten)

Anlage 8 Vordruck zur Unterrichtung der zuständigen Behörde

Anlage 9 Vordruck zur Unterrichtung durch die Kontrollbehörde

Anlage 10 Vordruck zur Unterrichtung durch die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist

Anlage 11