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Regelwerk

LAGa - RL. PN 2/78K - Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen
Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen

Stand Dezember 1983
(LAGa - Länderarbeitsgemeinschaft Abfallaufgehoben)


1. Vorbemerkung

Die Entnahme von Proben aus Abfällen für die anschließende chemische oder physikalische Untersuchung ist grundsätzlich so durchzuführen, daß die entnommenen Proben für die Gesamtheit des zu beurteilenden Materials soweit wie möglich repräsentativ sind.

Durch ungeeignete Probenahme kann der Aussagewert von Untersuchungsergebnissen erheblich eingeschränkt, in Einzelfällen sogar vollständig entwertet werden.

Eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Probenahme sowie die Erstellung eines Probenahmeprotokolls sind daher von besonderer Bedeutung.

Im folgenden sind die wesentlichen Grundregeln zur Durchführung der Probenahme bei den unterschiedlichen Abfallarten, die zur sachgerechten Probenahme erforderliche technische Ausrüstung, die bei der Erstellung des Probenahmeprotokolls zu beachtenden Grundsätze sowie Maßnahmen, die beim Transport entnommener Proben zur Untersuchungsstelle zu berücksichtigen sind, in zusammenfassender Form dargestellt.

Im übrigen ist für eine sachgerechte Anwendung dieser Grundregeln die Kenntnis der LAGA-Richtlinie "Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (PN 2/78) Voraussetzung.

2. Durchführung der Probenahme

2.1 Produktionsspezifische Abfälle

Produktionsspezifische Abfälle weisen vielfach, insbesondere am Anfallort, größere Homogenität auf als dies z.B. bei Hausmüll der Fall ist. Durch Vermischen verschiedener Abfälle z.B. im Rahmen der Zwischenlagerung beim Abfallverursacher, beim Transport und bei der Ablagerung der Abfälle können jedoch auch hier sehr heterogen zusammengesetzte Abfallmengen entstehen. Diesen besonderen Gegebenheiten ist auch bei der Probenahme Rechnung zu tragen.

2.1.1 Probenahme von festen Abfällen

Die Probenahme erfolgt nach einem zuvor festgelegten Probenahmeplan. Im Probenahmeplan wird die Verteilung der Einzelproben über die zu beurteilende Gesamtmenge festgelegt.

Bei der Probenahme aus bewegten Abfallströmen (z.B. von Fördereinrichtungen oder an deren Abwurf) ist sicherzustellen, daß der gesamte Querschnitt des Abfallstroms erfaßt wird. Bei der Probenahme aus Transportfahrzeugen ist zu beachten, daß bei Transportvorgängen Entmischungen auftreten können.

Die Mindestanzahl der erforderlichen Einzelproben hängt von der mittleren Korngröße des Abfalls und von der zu beurteilenden Abfallmenge ab. Eine Grundlage für die Festlegung der Mindestanzahl der Einzelproben gibt Zahlentafel 1.

Zahlentafel 1: Mindestanzahl der Einzelproben in Abhängigkeit von der zu beprobenden Menge und der Korngröße

Maximale Korngröße des Abfalls Mindestanzahl der Einzelproben
aus bewegten Abfällen aus ruhendem Abfall
in Fahrzeugen in Lagern
  bis 50 t >50 t   bis 50 t 50-150 t >150 t
> 20mm 5 1 je 10 t 3 je Wagen 5 1 je 10 t 15
< 20mm 3 3 je 50 t 3 3 je 50 t 8

Das Mindestgewicht der Einzelproben hängt ab vom Volumen bzw. Gewicht des größten Korns des Abfalls, aus dem die Proben entnommen wurden und kann näherungsweise nach folgender Formel ermittelt werden:

G (kg) = 0,06 x d (mm)

Werden Sammelproben, die aus Einzelproben gewonnen wurden, bereits am Ort der Probenahme zur Verminderung der Probemenge geteilt, unter Beibehaltung der Korngröße und Beschaffenheit (Wassergehalt), so muß das Mindestgewicht der Teilprobe den Angaben in Zahlentafel 2 entsprechen.

Zahlentafel 2:1 Mindestgewicht der Teilproben In Abhängigkeit von der oberen Korngröße

Obere Korngröße Mindestgewicht der Teilprobe der Probe
mm
Mindestgewicht der Teilprobe
weitgehend homogenes Material
kg
sehr heterogenes Material
kg
120 50 200
30 10 30
10 1 1,5
3 0,15 0,15
Bei Korngrößen über 120 mm ist entweder eine Vorzerkleinerung erforderlich, um in den in Zahlentafel 2 angegebenen Korngrößenbereich zu gelangen, oder es sind spezielle Probenahmentechniken erforderlich, wie sie z.B. in "Probenahme-Theorie und Praxis", Heft 36 der GDMB beschrieben sind.

2.1.2 Probenahme von schlammigen und flüssigen Abfällen

Besonderheiten bei der Probenahme von schlammigen und flüssigen Abfällen ergeben sich vor allem durch die bei der Lagerung auftretenden Entmischungsvorgänge. Diese sind bei der jeweiligen Probenahme zu beachten und in entsprechender Form zu berücksichtigen (Einzelheiten hierzu siehe Richtlinie "Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (PN 2/78, Kapitel B, Abschnitte 3.2.2 und 3.2.3).

Werden Proben von flüssigen Abfällen und nicht stichfesten Schlämmen aus Gebinden oder Behältern entnommen, so ist nach Zahlentafel 3 zu verfahren.

Zahlentafel 3: Probenahme von flüssigen Abfällen und nicht stichfesten Schlämmen aus Gebinden oder Behältern2

Anzahl der Einzelgebinde oder Behälter Mindestanzahl der Einzelgebinde oder Behälter aus
denen eine Einzelprobe zu entnehmen ist
1 bis 3 alle
4 bis 64 4
65 bis 125 5
126 bis 216 6
217 bis 343 7
344 bis 512 8
513 bis 729 9
730 bis 1000 10
1001 bis 1331 11
2) Die Zahlenangaben gelten für Gebinde oder Behälter gleichartigen Inhalts.

Bei der Probenahme von stichfesten Schlämmen und salbenartig konsistenten Abfällen aus Gebinden und Behältern bestimmt sich die Anzahl der erforderlichen Einzelproben nach Zahlentafel 4.

Die Entnahme von Einzelproben aus liegenden zylindrischen Behältern ist nach Zahlentafel 5 durchzuführen.

Zahlentafel 4: Probenahme von stichfesten Schlämmen und salbenartig konsistenten Abfällen aus Gebinden oder Behältern3

Inhalt der Gebinde
oder Behälter (kg)
Gesamte Abfallmenge Probemenge und/oder Anzahl der Gebinde bzw. Behälter für eine Laboratoriumsprobe (mindestens)
unter 0,5 kg beliebig ausreichend für eine Sammelprobe von 1 kg
0,5 kg bis 2,5 kg beliebig 3 Gebinde oder Behälter
über 5 kg unter 5 t ausreichend für eine Sammelprobe von 1 bis 1,5 kg aus einem oder mehreren Gebinden oder Behältern
5 bis 25 t ausreichend für eine Sammelprobe von 1 bis 2,5 kg aus 2 oder mehreren Gebinden oder Behältern
über 25 t ausreichend für eine Sammelprobe von 1 bis 2,5 kg aus 3 oder mehr Gebinden oder Behältern
 3) Die Zahlenangaben gelten für Gebinde oder Behälter gleichartigen Inhalts.

2.2 Probenahme von Rückständen aus der thermischen Behandlung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen

Bei der Probenahme von Rückständen aus der thermischen Behandlung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen ist zu berücksichtigen, daß Schwankungen der Zusammensetzung, die aus der Führung des Verbrennungsprozesses herrühren, auftreten können. Die Probenahme sollte möglichst aus dem bewegten Gut nach dem letzten Aufbereitungsschritt durchgeführt werden. Als Probenahmeort für Verbrennungsschlacken ist insbesondere der Bandabwurf am Austragsband des Entschlackers geeignet.

Die Mindestanzahl und das Mindestgewicht der Einzelproben sowie für die Teilung von Sammelproben gelten die unter 2.1.1 aufgeführten Grundregeln.

Zahlentafel 5: Entnahme von Einzelproben aus liegenden zylindrischen Behältern

Höhe des Füllstandes
in % des Behälterdurchmessers
Höhe über dem Boden, in der die Einzelproben zu entnehmen sind, in % des Behälterdurchmessers Volumenanteile der Einzelprobe in % der Durchschnittsprobe
Ober-
schicht
Mittel-
schicht
Unter-
schicht
Ober-
schicht
Mittel-
schicht
Unter-
schicht
100 80 50 20 30 40 30
90 75 50 20 30 40 30
80 70 50 20 20 50 30
70   50 20   60 40
60   50 20   50 50
50   40 20   40 60
40     20     100
30     15     100
20     10     100
10     5     100

2.3 Probenahme von Kompost

Bei der Probenahme von Kompost ist zu unterscheiden zwischen der Entnahme aus ab- bzw. zwischengelagerten Komposten (Kompostmieten) und der Entnahme aus kontinuierlich arbeitenden Anlagen zur Kompostherstellung. In beiden Fällen gilt für Mindestanzahl und Mindestgewicht der Einzelproben und das Vorgehen bei der Teilung von Sammelproben das bereits unter 2.1.1 Ausgeführte. Kompostspezifische Besonderheiten, die zu beachten sind, finden sich in der Richtlinie "Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen (PN 2/78), Kapitel D (in Vorbereitung).

2.4 Probenahme von durch Abfälle kontaminierten Böden

Für die Entnahme von Proben kontaminierter Böden kommen folgende Probenahmemöglichkeiten, je nach Zielsetzung der Untersuchung, in Betracht:

Einzelheiten zur Durchführung der jeweiligen Probenahme finden sich in der Richtlinie "Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (PN 2/78), Kapitel E.

2.5 Probenahme von Klärschlämmen

Bei Klärschlämmen sind erfahrungsgemäß alle Abstufungen zwischen feststoffhaltiger Flüssigkeit und stichfestem Schlamm möglich. Die anzuwendende Art der Probenahme richtet sich somit insbesondere nach der physikalischen Konstistenz des Schlammes. Für die Probenahme sind die unter Abschnitt 2.1.2 für schlammige und flüssige Abfälle zusammengestellten Grundregeln zu beachten.

2.6 Probenahme von Hausmüll

Bei Hausmüll ist aufgrund der makroskopischen Heterogenität eine Entnahme repräsentativer Proben nur in Verbindung mit einer Sortieranalyse sinnvoll.

3. Probenahmegeräte

Folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über Probenahmegeräte, die zur Entnahme von Proben aus den verschiedenen Abfallarten geeignet sind:

Probenahmegerät geeignet zur Entnahme von Proben aus folgenden Abfällen
  produktionsspezifische Abfälle Rückstände aus der
thermischen Abfallbehandlung
Kompost Klärschlamm
  flüssig fest schlammig      
      nicht stichfest stichfest     nicht stichfest stichfest
Probenbohrer1   +     + +    
Probenstecher1   +     + +    
Schaufeln1 2 3   +     + +    
Auffangkästen2 3   +     + +    
Schlitzgefäße2   +     + +    
Hosenrutsche3   +     + +    
Abstechgeräte3   +     + +    
Spatel       +       +
schraubenförmiger Probenstecher       +       +
rinnenförmiger Probenstecher       +       +
hülsenförmiger Probenstecher       +       +
Schöpfer +   + +     + +
offener Stechheber +   + +     +  
Verschluß-Stechheber +   + +     +  
Tauchflasche +   + +     +  
Tauchbombe +   + +     +  
1) Entnahme von Proben aus ruhendem Abfall
2) Entnahme von Proben aus fallendem Abfallstrom
3) Entnahme von Proben aus diskontinuierlich abgeworfenem Abfall
4) Entnahme von Proben aus stillgesetzten Fördereinrichtungen

Für die Entnahme von Proben aus kontaminierten Böden sind vorzugsweise folgende, auch aus der geologischen Bodenuntersuchung bekannten Probenahmegeräte geeignet:
Handbohrgeräte (z.B. Peilstangenbohrgeräte wie etwa Linnemannsches Handbohrgerät: Pürckhauer Bohrgerät)
transportierbare, maschinell betriebene Bohrgeräte zur Abteufung von Spiral-, Kern- oder Schlauchkernbohrungen.
Häufig ist für die Entnahme von Proben aus kontaminierten Böden auch die Anlage von Schürfen erforderlich.

4. Probenahmeprotokoll

Die Entnahme von Proben ist unter Verwendung eines Formblattes gemäß nachfolgend dargestelltem Muster zu protokollieren.

Die zu den Punkten 1 bis 26 gegebenen Erläuterungen sind hierbei zu berücksichtigen.

Entnahme von abgelagerten Stoffen oder Abfällen

Probenahmeprotokoll

1 Betreff/Anlaß/Grund der Probenahme/Veranlasser:

2 Gemeinde/Ort/Landkreis/Flurstück/Betrieb (Hoch- u. Rechtswerte, Lageskizze

3 Art des Abfalls:

4 Probenahmetag/Uhrzeit/Kennzeichnung der Probe:

5 Probenehmer/Dienststelle

6 Vermutete Schadstoffe/Gefährdungen:

7 Herkunft des Abfalls:

8 Beschreibung des Abfalls bei der Probenahme:

9 Farbe: Geruch:

10 Festigkeit/Konsistenz/Homogenität/Korngröße:

11 Art der Lagerung, Menge des beprobten Abfalls:

12 Lagerungsdauer:

13 Einflüsse auf den Abfall (z.B. Witterung, Niederschläge):

14 Wie wurde die Probe entnommen? (Gerät, Einzelprobe, Mischprobe):

15 Art des Probengefäßes/ Verschluß: Probemenge:

16 Anwesend, Zeugen:

17 Wurden Vergleichsproben entnommen, ggf. durch wen?

18 Beobachtungen beider Probenahme (z.B. Gasentwicklung, Reaktionen):

19 Voruntersuchungen bei der Probenahme, Ergebnis:

20 Probenüberführung und Lagerung bis zur analytischen Untersuchung, erfolgte Vorbehandlung:

21 Untersuchungslabor:

22 Sonstige Bemerkungen zur Probenahme:

23 Lageskizze (mit Bezeichnung der Probenahmestelle, Einzeichnung von Deponien, Gewässern, Trinkwassernutzungen, Straßen, Gebäuden u. dergl.)

24 Erläuterungen zur Lageskizze:

25 Hinweise an die Untersuchungsstelle:

26 Ort, Datum, Unterschrift:

Erläuterungen zu den Einzelpunkten des Probenahmeprotokolls

Zu 1: Zum Beispiel "Untersuchungsprogramm alte Ablagerungen oder zum Beispiel "Eingangskontrolle Deponie xx". Zum Beispiel Privatperson, anonymer Anrufer, Überwachungsbehörden; Name und Anschrift ist für Rückfragen zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich.
Zu 2: Die Probenahmestelle wird durch die oben geforderten Angaben sowie durch eine Lageskizze charakterisiert. Die Probenahmestelle ist so deutlich zu bezeichnen, daß sie jederzeit wieder aufgesucht werden kann, Werden Proben z.B. innerhalb eines Betriebes entnommen, sollten Angaben darüber gemacht werden, in welchem Produktionsbereich bzw. in welcher Abteilung und an welchem Betriebspunkt im Produktionsablauf der Abfall anfällt,
Zu 3: Zum Beispiel "Metallhydroxidschlamm", "Ölschlamm", "mit Lösemitteln kontaminiertes Erdreich".
  Falls bekannt, die Abfallart und Schlüsselnummer der "Informationsschrift Abfallarten" eintragen, z. B . "cadmiumhaltiger Galvanikschlamm 51106".
Zu 4: Die Proben sind durch Datum, Uhrzeit der Probenahme und Kennzeichnung der Probe eindeutig zu bezeichnen.
Zu 5: Der Name des Probenehmers und die genaue Bezeichnung der Dienststelle bei der der Probenehmer beschäftigt ist, sind an dieser Stelle festzuhalten,
Zu 6: Hier ist festzuhalten, welche Stoffe in Frage kommen und aufgrund welcher Tatsache die Vermutung besteht, Weiter ist anzugeben, ob z, B. eine Kontamination des Grundwassers, eines Vorfluters o. ä. zu besorgen ist,
Zu 7: Angabe von Name und Anschrift des Abfallerzeugers und Anlieferers,
Zu 8: Um die Probe eindeutig identifizieren sowie spätere Veränderungen feststellen zu können, ist folgende Beschreibung notwendig:
Zu 9: Farbe: Angabe der Farbe Geruch: Angabe des Geruchs
Zu 10: Festigkeit/Konsistenz: Angabe, ob es sich um eine flüssige, schlammige, stichfeste oder feste Probe handelt.
  Homogenität: Hier ist zu beschreiben, ob es sich um einheitliches oder um nicht einheitliches Material handelt.
  Korngröße: Bei einer körnigen Probe ist anzugeben, ob das Material in einheitlicher oder in einer sehr unterschiedlichen Körnung vorliegt, die Größe der Körnung ist anzugeben.
Zu 11: Angaben über Behälter, Schüttung oder sonstige Lagerungsart sowie Angabe über die Menge des beprobten Abfalls.
Zu 12: Schätzung, wie lange Abfall etwa am Ort gelagert wurde.
Zu 13: Diese Angaben können bei der Beurteilung möglicher Schadwirkungen wichtig sein.
Zu 14: Hier ist anzugeben, mit welchem Gerät die Probe entnommen wurde. Weiter ist festzuhalten, ob eine Einzel- oder Mischprobe gezogen wurde. Bei der Entnahme einer Mischprobe ist anzugeben, aus wievielen Einzelproben die Mischprobe hergestellt wurde.
Zu 15: Art des Probegefäßes/ Verschluß: Angabe, ob Glas- oder Kunststoffgefäß, Art des Verschlusses, z.B. Schliffstopfen oder Schraubverschluß.
  Probemenge: Die Menge der Probe (Volumen, Gewicht ggf. geschätzt) ist an dieser Stelle anzugeben.
Zu 16: Evtl. bei der Probenahme anwesende Zeugen sind mit Namen und Adresse zu benennen,
Zu 17: Angabe von Name und Adresse des Probenehmers und der Untersuchungsstelle.
Zu 18: Gasentwicklung und Reaktionen wie Farbveränderungen oder Wärmeentwicklung sind zu beschreiben.
Zu 19: Zum Beispiel pH-Wert, Prüfung mit Drägerröhrchen und Teststäbchen.
Zu 20: Die Kenntnis der Stabilisierungsmaßnahmen, Transportdauer und Lagerung kann z.B. zur Deutung späterer Änderungen der Probe (Konsistenz, Phasentrennung, Farbe) von Bedeutung sein. Die Kühlung der Probe kann z.B. erforderlich sein,
Zu 21: Name und Adresse
Zu 22: Weitere Informationen, die für die Beurteilung eines Abfalls wichtig sein können, sind hier niederzuschreiben.
Zu 23: Die Lageskizze sollte die in Klammern aufgeführten Angaben enthalten. Die Probenahmestelle ist so deutlich zu kennzeichnen, daß sie jederzeit wieder aufgesucht werden kann.
Zu 24: Werden Proben innerhalb eines Betriebes genommen, können hier Angaben darüber gemacht werden, in welchem Produktionsbereich bzw. in welcher Abteilung und an welchem Betriebspunkt im Produktionsablauf der Abfall anfällt. Besondere Beobachtungen in der näheren und weiteren Umgebung sind festzuhalten.
Zu 25: Z. B. Hinweise zum Untersuchungsumfang und zu welchem Zweck die Untersuchung vorgenommen werden soll.
Zu 26: Ort, Datum - wann das Protokoll bearbeitet wurde - und die Unterschrift sind einzusetzen.

5. Maßnahmen für den Transport von Proben

In Zusammenhang mit der Entnahme und Untersuchung von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen wird in der Regel aus den verschiedensten Gründen die Forderung gestellt, die entnommenen Proben unverzüglich der zuständigen Untersuchungsstelle zuzuleiten und dafür Sorge zu tragen, daß eine die Ergebnisse der Untersuchung beeinträchtigende irreversible Veränderung der Proben nicht eintritt.

Dies erfordert beim Transport von Proben eine Reihe von transporttechnischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die sich aus Art, Menge und Eigenschaften der entnommenen und zum Transport bereitgestellten Proben ergeben.

Im wesentlichen sind hierbei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

5.1 Maßnahmen zur Sicherung der Proben vor Transportschäden

In der Regel, dies betrifft insbesondere inhomogene Materialien, wird in den jeweiligen Anlagen (Deponie, Verbrennungsanlage, Kompostierung, Vorbehandlung bzw. Entgiftung von Schlämmen und flüssigen Abfällen) je nach Art und Beschaffenheit des Abfalls und im Hinblick auf eine ausreichende repräsentative Aussage der Abfalleigenschaften gemäß der Probenahmevorschriften Probenahmematerial in einer größeren Menge entnommen und in vielen Fällen erst später in der Untersuchungsstelle zu kleineren Proben aufgearbeitet.

Die Proben sind auch im allgemeinen je nach Beschaffenheit (fest, schlammig, flüssig) in unterschiedlichen Behältnissen untergebracht, die in den vorgesehenen bzw. zur Verfügung stehenden Transportmitteln sicher unterzubringen sind.

Bei der Wahl des Transportmittels bezüglich der Stell- und Lagermöglichkeit sowie der Ausstattung des Wagens ist daher neben der Art und Menge der bereitstehenden Proben auch die Art der verwendeten Probegefäße zu berücksichtigen. Die Proben sollten, soweit es sich um wenig standfeste und zerbrechliche Gefäße handelt, in geeigneten standfesten Probekästen bzw. -behältern untergebracht werden.

5.2 Verhinderung von Schäden durch Reaktionen der Inhaltsstoffe der Proben beim Transport

Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für den Transport müssen gemäß der ermittelten Abfalleigenschaften für jeden Einzelfall gesondert getroffen werden. Soweit nicht von einer übergeordneten Stelle bzw. der Untersuchungsstelle besondere Anweisungen gegeben werden, ist in der Regel hierfür der Probenehmer zuständig.

Für die Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch Reaktionen der Inhaltsstoffe sind die Eigenschaften der mutmaßlichen Inhaltsstoffe und mögliche Reaktionen, die z.B. durch Rütteln beim Transport, durch Einwirkung von Wärme z.B. durch Sonneneinwirkung, Vermischen verschiedener Proben durch undichte Gefäße oder Bruch etc. abzuschätzen und geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Reaktionen zu treffen.

Eine Beurteilung möglicher Reaktionen kann, soweit keine speziellen Kenntnisse vorliegen, durch Befragen der jeweils für den Abfall zuständigen Stelle (Betrieb, Transportunternehmen, Abfallbeseitiger) bzw. anhand der Angaben im Probenahmeprotokoll erfolgen.

5.3 Chemische und physikalische Veränderungen der Proben beim Transport

Ähnlich wie auch bei Abwasserproben kann unter der Einwirkung von Luftsauerstoff, Licht, Wärme, Feuchtigkeit und anderer Medien sowie auch unter dem Einfluß einer längeren Zeit der Lagerung eine stoffliche Veränderung der Probesubstanz sowohl in chemischer als auch in physikalischer Hinsicht eintreten, die die Ergebnisse der Untersuchung verfälscht.

Die hierbei durch den Transport bedingten Einwirkungen sind durch geeignete transporttechnische Maßnahmen auszuschließen bzw. zu minimieren. Bei wärme- und lichtempfindlichen Proben ist für einen entsprechenden Schutz durch Isolierung oder durch Abdeckung zu sorgen.

Soweit die physikalischen Meßdaten (z.B. Korngröße, Feuchtigkeit etc.) nicht unmittelbar am Ort der Probenahme ermittelt werden können, sind auch hier entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen, um Veränderungen auszuschließen.

Hinweise über zu erwartende Einflüsse und entsprechende Veränderungen können, soweit es sich um erstmalig entnommene Proben handelt, aus den Angaben im Probenahmeprotokoll bzw. aus den Hinweisen der für den Abfall zuständigen Stellen abgeleitet werden. Bei bereits mehrfach beprobten Abfällen können auch entsprechende Hinweise auf die Untersuchungsstelle gegeben werden.

ENDE

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