umwelt-online: Ta Abfall Anhang E
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  Zuordnungskriterien Anhang D

Bei der Zuordnung von Abfällen zur oberirdischen Ablagerung sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten:

Nr. Parameter 1 Zuordnungswert
D1 Festigkeit 2
D1.01 Flügelscherfestigkeit > 25 kN/m2
D1.02 Axiale Verformung < 20 %
D1.03 Einaxiale Druckfestigkeit (Fließwert) > 50 kN/m2
D2 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz < 10 Gew.-%
D3 Extrahierbare lipophile Stoffe < 4 Gew.-%
D4 Eluatkriterien
D4.01 pH-Wert 4 - 13
D4.02 Leitfähigkeit < 100000 µS/cm
D4.03 TOC < 200 mg/l
D4.04 Phenole < 100 mg/l
D4.05 Arsen < 1 mg/l
D4.06 Blei < 2 mg/l
D4.07 Cadmium < 0,5 mg/1
D4.08 Chrom-VI < 0,5 mg/l
D4.09 Kupfer < 10 mg/l
D4.10 Nickel < 2 mg/l
D4.11 Quecksilber < 0,1 mg/l
D4.12 Zink < 10 mg/l
D4.13 Fluorid < 50 mg/l
D4.14 Ammonium < 1000 mg/l
D4.15 Chlorid < 10000 mg/l
D4.16 Cyanide, leicht freisetzbar < 1 mg/l
D4.17 Sulfat < 5000 mg/l
D4.18 Nitrit < 30 mg/l
D4.19 AOX < 3 mg/l
D4.20 Wasserlöslicher Anteil < 10 Gew.-%
1 Analysevorschriften siehe Anhang B.
2 D1.02 kann gemeinsam mit D1.03 gleichwertig zu D1.01 angewandt werden.

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  Material- und Prüfanforderungen bei der Herstellung von Deponieabdichtungssystemen Anhang E

Vorbemerkung

Zur Einhaltung der Anforderungen an Deponieabdichtungssysteme im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind in Ergänzung zu Nr. 9.4.1 weitergehende Anforderungen erforderlich, die in diesem Anhang festgelegt werden.

1. Material- und Einbauparameter

Bei der Materialbeschaffung und beim Einbau sind die folgenden Anforderungen zu beachten:

1.1 Mineralisches Dichtungsmaterial

  1. Die Kornabstufung des mineralischen Materials ist so zu wählen, daß ein Austragen von Feinstbestandteilen nicht möglich ist (Suffusionsbeständigkeit) sowie eine geringe Rißanfälligkeit gegeben ist.
    Der Anteil an Feinstkorn < 2 µm (DIN 18123) sollte mindestens 20 Gew.-% betragen.
  2. Der Anteil und die Art an Tonmineralien ist auf das im Einzelfall erforderliche Adsorptionsvermögen abzustimmen (mindestens 10 Gew.-%)
  3. Böden mit Grobkies und Steinen, Holz, Wurzeln und anderen Fremdstoffen dürfen nicht verwendet werden. Die im Boden verteilte organische Substanz darf 5 Gew.-% nicht überschreiten. Der Karbonatanteil darf nicht mehr als 15 Masse-% betragen.
  4. Das mineralische Material muß im eingebauten Zustand den nach Nr. 9.4.1.1 dieser Technischen Anleitung zu berechnenden Verformungen plastisch folgen können.
  5. Das Dichtungsmaterial muß im eingebauten Zustand homogen sein und einen gleichmäßigen Einbauwassergehalt aufweisen.
  6. Jede eingebaute Lage mineralischen Materials muß mindestens einen Verdichtungsgrad Dpr > 95 % aufweisen.
  7. Der Einbauwassergehalt (w) muß über dem Proctorwassergehalt (wpr,) hegen.
    Es gilt: wpr < w < w (0,95)
    Wird davon abgewichen, ist durch Erhöhung der Verdichtungsenergie ein Luftporenanteil na < 5 % einzuhalten.

1.2 Kunststoffdichtungsbahn

  1. Der Einsatz von Regeneraten, das Vermischen von Regeneraten mit Neuware, das Mischen verschiedener Formmassetypen und die Verarbeitung von Rückführmaterial (Regranulat) darf nur nach Maßgabe des Zulassungsbescheides der Zulassungsstelle für die Dichtungsbahn erfolgen.
  2. Die Kunststoffdichtungsbahn muß im eingebauten Zustand den nach Nr. 9.4.1.1 dieser Technischen Anleitung zu berechnenden Verformungen schadlos folgen können.

1.3 Entwässerungssystem

  1. Die chemisch/physikalische und mechanische Beständigkeit des Materials für die Entwässerungsschicht und der Sickerrohre ist so zu wählen, daß die Entwässerungswirkung durch die chemisch-physikalischen Eigenschaften des Sickerwassers und die mechanischen Auflasten aus dem Deponiekörper nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Der Kalziumcarbonatanteil im Material für die Entwässerungsschicht darf nicht mehr als 20 Gew.-% betragen.
  2. Für die Entwässerungsschicht soll gewaschenes Material verwendet werden, Rundkorn ist zu bevorzugen.
  3. Die Kornverteilung des Materials für dir Entwässerungsschicht soll im Bereich 16/32 mm liegen. Bei davon abweichender Korngrößenverteilung ist mindestens ein Porenraum in der Größenordnung der Kornverteilung 8/16 mm erforderlich. Dies ist beispielsweise bei der Körnung 8/16 mm der Fall.
  4. Es sind 2/3 gelochte oder geschlitzte Sickerrohre zu verwenden. Die Sickerrohre müssen mindestens einen Durchmesser DN 300 mm haben und sollen in den Tiefpunkten der Oberfläche der Kombinationsdichtung so verlegt werden, daß das Sickerwasser in freiem Gefälle zum Deponierand abgeleitet wird.
  5. Die Tragfähigkeit der Sickerrohre muß nachgewiesen werden.
  6. Entwässerungsschächte im Deponiekörper sind grundsätzlich zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind sie zu bemessen. Im Bereich der Entwässerungsschächte darf sich das Setzungsverhalten der Schächte nicht von dem des Deponiekörpers unterscheiden. Mantelreibungsbedingte Lastkonzentrationen auf der Dichtungsschicht sind durch konstruktive Maßnahmen zu verhindern.
  7. Neben den Anforderungen der Buchstaben a bis f ist DIN 19667 (in Vorbereitung) einzuhalten.

2. Eignungsprüfungen

Für die zur Herstellung von Deponieabdichtungssystemen benötigten Materialien sowie für die beabsichtigten Herstellungsverfahren sind Eignungsprüfungen durchzuführen. Folgende Anforderungen gelten:

2.1 Mineralisches Material und Material für die Entwässerungsschicht

2.1.1 Materialnachweis

Material der geforderten Qualität muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist auf der Grundlage von Bohrungen und Schürfen nach DIN 4021, Teil 1 (Ausgabe Juli 1971) in Verbindung mit geologisch-petrographischen und ingenieurgeologischen Untersuchungen zu führen.

2.1.2 Laborversuche

Folgende Untersuchungen sind mindestens erforderlich:

Beim Material für die Entwässerungsschicht sind nur die Untersuchungen nach Nr. 2.1.2.1 Buchstabe a und Buchstaben e bis g dieses Anhangs erforderlich.

2.1.2.1 Klassifizierung

Anhand der Ergebnisse der nachfolgenden Untersuchungen ist das Material nach DIN 4022 Teil 1 (Ausgabe September 1987) und DIN 18196 (Ausgabe Oktober 1988) zu klassifizieren. Die Anzahl der Einzelproben ist
nach der Streuung der Materialkennwerte festzulegen. Drei repräsentative Einzelproben sind mindestens erforderlich:

  1. Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123 (Ausgabe April 1983),
  2. Bestimmung des Wassergehaltes nach DIN 18121, Teil 1 (Ausgabe April 1976),
  3. Bestimmung der Konsistenzgrenzen und der abgeleiteten Werte nach DIN 18122, Teil 1 (Ausgabe April 1976) und Teil 2 (Ausgabe Februar 1987),
  4. Bestimmung der Wasseraufnahme nach ENS-LIN/NEFF, w (max) nach 24 h, Trocknung bei 60 °C bis zur Gewichtskonstanz (Grundbau-Taschenbuch, Verlag Wilhelm Ernst und Sohn, Berlin, München, Düsseldorf, Bd. 1, 1980, S. 81),
  5. Bestimmung des Gehaltes an organischen Bestandteilen nach DIN 18128 Entwurf (Ausgabe Mai 1988),
  6. Bestimmung des Kalkgehaltes nach SCHEIBLER (E. Schultze, H. Muhs, Bodenuntersuchungen für Ingenieurbauten, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, 1967, S. 361),
  7. Geologische Beschreibung, Gesteinsbeschreibung, Bestimmung der Tonminerale (qualitativ).

2.1.2.2 Bestimmung der Proctordichte nach DIN 18127 (Ausgabe Mai 1987).

2.1.2.3 Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit nach DIN 18130, Teil 1 (Ausgabe November 1989).

Im Hinblick auf die Abnahme mineralischer Dichtungsschichten nach Nr. 3.3 dieses Anhangs ist ggf. die Gleichwertigkeit von Schnellversuchen nachzuweisen.

2.1.2.4 Bestimmung der Festigkeit und Zusammendrückbarkeit

Die Festigkeit ist im dreiaxialen Druckversuch nach DIN 18137, Teil 2, Vornorm (Ausgabe April 1983), im einaxialen Druckversuch nach DIN 18136 (Ausgabe März 1987) oder im Scherversuch (Scherkastenversuch) zu ermitteln.

Zur Bestimmung der Zusammendrückbarkeit ist der Kompressionsversuch (Druckversuch mit behinderter Seitendehnung nach Grundbau-Taschenbuch, Verlag Wilhelm Ernst und Sohn, Berlin, München, Düsseldorf, Bd. 1, 1980, S. 93) heranzuziehen.

2.2 Kunststoffdichtungsbahn

Der Nachweis der Eignung der Kunststoffdichtungsbahn sowie der geplanten Fügetechnik ist durch einen Zulassungsbescheid zu erbringen.

2.3 Eignungsprüfung im Großmaßstab

Die Herstellbarkeit der mineralischen Dichtungsschicht entsprechend den Anforderungen dieses Anhangs und nach Nr. 9.4.1 dieser Technischen Anleitung ist unter Baustellenbedingungen durch Ausführung eines Versuchsfeldes nachzuweisen. Bei einer Änderung der Materialqualitat nach Nr. 2.1 dieses Anhangs ist die Eignung anhand eines erneuten Versuchsfeldes nachzuweisen.

2.3.1 Herstellung des Versuchsfeldes

Versuchsfelder dürfen nicht Bestandteil der Abdichtung werden, Die Abmessungen des Versuchsfeldes sollen denen im Bild 1 entsprechen. Bei Böschungen steiler 1 : 4 ist ein zusammenhängendes Versuchsfeld für die Abdichtungsschicht und die Böschung anzulegen. Für das Versuchsfeld der Deponiebasisabdichtung ist eine Einbaudicke von 0,75 m ausreichend. Die Arbeitsgeräte müssen das Prüffeld in Bild 1 mit konstanter Geschwindigkeit befahren

2.3.2 Untersuchungen

Das Prüffeld ist zu untersuchen; Feldversuche und Laborversuche sind erforderlich.

2.3.2.1 Laborversuche

Aus jeder eingebauten Lage des Prüffeldes sind an 4 Stellen Proben aus den untersten 10 cm zu entnehmen. Zusätzlich ist je eine Probe aus den Lagenübergängen zu entnehmen.

Alle Proben sind nach den Nrn. 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 dieses Anhangs zu untersuchen.

2.3.2.2 Feldversuche

Im Prüffeld ist ein Schurf anzulegen, in dem die Qualität der verdichteten Einbaulagen visuell zu prüfen ist. Außerdem sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

  1. Bestimmung der Dichte nach DIN 18125, Teil 2 (Ausgabe Mai 1986) oder nach Kalibrierung mit einer radiometrischen Sonde,
  2. Bestimmung des Verformungsmoduls nach DIN 18134, Vornorm (Ausgabe Juli 1976),
  3. Überprüfen der Homogenität nach DIN 4094, Teil 1 (Ausgabe November 1974).

2.4 Auswertung der Eignungsprüfungen

Die Ergebnisse nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 dieses Anhangs sind unter Angabe der Versuchsbedingungen auszuwerten und zu dokumentieren. Bei der Auswertung der Untersuchungsergebnisse am Prüffeld nach Nr. 2.3 dieses Anhangs sind insbesondere folgende Angaben zu berücksichtigen:

  1. Verdichtungsmethode,
  2. Verdichtungsgeräte,
  3. Anzahl der Verdichtungsübergänge,
  4. Arbeitsgeschwindigkeit der Verdichtungsgeräte,
  5. Dicke der unverdichteten und verdichteten Lagen,
  6. Art der Homogenisierung des mineralischen Materials.

Es sind die für die Herstellung des Planums und des Abdichtungssystems maßgebenden Angaben, z.B. Materialkennwerte, Einbaugeräte und Verfahren, festzulegen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Insbesondere sind Zusammenhänge zwischen Kornverteilung, Dichte, Wassergehalt und Durchlässigkeitsbeiwert sowie Korrelationsmöglichkeiten zwischen den Ergebnissen der Eignungsprüfungen und den im Versuchsfeld tatsächlich erreichten Werten darzustellen. Die Ergebnisse sind wesentlicher Bestandteil des Qualitätssicherungsplans nach Nr. 9.4.1.2 dieser Technischen Anleitung.

3. Qualitätssicherung und Abnahme

Im Qualitätssicherungsplan nach Nr. 9.4.1.2 dieser Technischen Anleitung werden die Qualitätslenkung, -überwachung und -kontrolle geregelt. Folgende Anforderungen gelten:

3.1 Qualitätslenkung

Zur Qualitätssicherung müssen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.

3.1.1 Mineralische Dichtungsschicht

  1. Die für die Entnahme des mineralischen Materials vorgesehenen Gewinnungsstellen sind so eingehend zu untersuchen, daß die Bandbreite der zu erwartenden Materialzusammensetzung bekannt ist. Bei sehr wechselhaft aufgebauten Gewinnungsstellen soll eine laufende Überwachung der Materialentnahme durch die Fremdprüfung nach Nr. 9.4.1.2 dieser Technischen Anleitung vorgenommen werden.
  2. Mineralische Dichtungsschichten dürfen nicht bei Wetterlagen hergestellt werden, die einer Einhaltung der geforderten Einbaubedingungen (Wassergehalt, Verdichtungsgrad, Durchlässigkeitsbeiwert) entgegenstehen, wie z.B. Frostwetterlagen.
  3. Mit Beginn der Frostperiode sind fertiggestellte Systemkomponenten bzw. das fertiggestellte Dichtungssystem vor frostbedingten Beschädigungen (z.B. frostsichere Abdeckung) zu schützen.
  4. Die Oberfläche des Deponieauflagers und jeder fertiggestellten Einbaulage der mineralischen Dichtungsschicht ist ausreichend zu entwässern. Schrumpfrisse sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden.
  5. Die Herstellung des Deponieabdichtungssystems muß mit den nach Nr. 2.3 und 2.4 dieses Anhangs festgelegten und genehmigten Geräten erfolgen.
  6. Sofern das mineralische Material zur Erreichung einer homogenen Dichtungsmasse durch Zerkleinern oder Einmischen von Feinkornzugaben behandelt wird, hat dies in Zwangsmischern zu erfolgen (mixed-in-plant Verfahren).
  7. Bei der Verwendung von stückigem Material dürfen Bodenstücke, die größer als 32 mm sind, nicht eingebaut werden.
  8. Die erforderliche Einbaulagendicke, die nicht mehr als 10 % überschritten werden darf, wird im Versuchsfeld ermittelt. Bei feinkörnigen Böden (Tonen) liegt in der Regel die maximal zu erreichende homogen zu verdichtende Lagendicke bei 0,25 m.
    Auf eine gute Verzahnung (Verbund) der aufeinander eingebauten Lagen ist zu achten.
  9. Schürfe- und Sondieröffnungen in der mineralischen Dichtungsschicht sind entsprechend den Anforderungen dieses Anhangs sorgfältig zu verschließen.
  10. Nach Fertigstellung jeder verdichteten Lage muß diese nach den Nrn. 3.2.1 und 3.3 dieses Anhangs abgenommen werden, bevor mit dem Einbau der darauffolgenden Lage begonnen wird bzw. mit den Verlegearbeiten für die Kunststoffdichtungsbahnen begonnen wird.
  11. Auf Böschungen, deren Neigung steiler als 1 : 2,5 ist, ist die mineralische Dichtung in der Regel in horizontalen Lagen einzubauen. In diesem Fall muß die Mindestdicke der mineralischen Dichtungsschicht 1,70 m - im rechten Winkel zum Böschungsplanum gemessen - betragen. Der unzureichend verdichtete Randbereich, der als Auflager für die Kunststoffdichtungsbahnen vorgesehen ist, muß abgeschoben werden. Ein lagenweiser böschungsparalleler Einbau ist bei steileren Böschungen nur zulässig, wenn an einem entsprechenden Versuchsfeld die Einhaltung der Einbaubedingungen nachgewiesen worden ist.

3.1.2 Kunststoffdichtungsbahn

  1. Kunststoffdichtungsbahnen müssen so transportiert und gelagert werden, daß keine Schäden durch mechanische, witterungsbedingte oder sonstige Einflüsse auftreten.
    Jede Liefereinheit ist vom Hersteller mit einer Transport- und Lageranweisung zu versehen. Eine Lagerung von witterungsungeschützten Liefereinheiten ist auf insgesamt 3 Monate zu begrenzen.
  2. Kunststoffdichtungsbahnen sind nach einem vorher festzulegenden Verlegeplan auf der Oberfläche der mineralischen Dichtungsschicht auszulegen. Der Einbau der mineralischen Dichtungsschicht und der Kunststoffdichtungsbahn müssen aufeinander abgestimmt sein.
  3. Schweißarbeiten dürfen nur von qualifiziertem Personal ausgeführt werden. Der Nachweis der Qualifikation kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an Schweißkursen erbracht werden, die von der Zulassungsbehörde anerkannt sind.
  4. Kunststoffdichtungsbahnen dürfen grundsätzlich nur im trockenen Zustand und bei Temperaturen über + 5 °C geschweißt werden.
  5. Die Oberflächen der Kunststoffdichtungsbahnen sind im Bereich der Fügenähte unmittelbar vor der Schweißung von der Oxidhaut und von Verschmutzungen zu befreien. Die Schweißnähte sollten bevorzugt als Doppelnähte mit Prüfkanal ausgeführt werden.

3.1.3 Entwässerungssystem

  1. Fremdlufteinbrüche in das Entwässerungssystem sind zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch Anordnung eines Syphons im Entwässerungsschacht erfolgen.
  2. Bis zu einer Überdeckung des Entwässerungssystems von 2 m ist die Abfallablagerung so zu steuern, daß die Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems nicht nachteilig beeinflußt werden kann,

3.2 Qualitätsprüfung

Es sind Eigen- und Fremdprüfungen nach Nr. 3.2.1 und 3.2.2 dieses Anhangs durchzuführen. Die Fremdprüfung hat durch einen Dritten zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Arbeiten zu überwachen, sie hat sich u.a. davon zu überzeugen, daß der Fremdüberwacher ordnungsgemäß arbeitet.

3.2.1 Mineralische Dichtungsschicht und Deponieauflager

Je eingebaute Lage sind Feld- und Laboruntersuchungen erforderlich. Sofern das Deponieauflager aus natürlich anstehendem Untergrund besteht, sind in der Regel Untersuchungen nach Nr. 3.2.1.1 dieses Anhangs ausreichend.

3.2.1.1 Felduntersuchungen

  1. Alle 1000 m je verdichteter Lage mindestens aber an 3 verschiedenen Stellen - ist die Dichte nach DIN 18125, Teil 2 (Ausgabe Mai 1986) im unteren Drittel der jeweiligen Lage zu bestimmen. Bei mineralischen Dichtungsschichten kann die Dichte in einem Überwachungsschritt (Eigen- oder Fremdprüfung) ersatzweise nach Kalibrierung mit einer radiometrischen Sonde im Rasterabstand von 15 × 15 m bestimmt werden.

    Beim Deponieauflager kann die Dichte ersatzweise auch durch Plattendruckversuche nach DIN 18134, Vornorm (Ausgabe Juli 1976) und ZTVE StB 76/78 (zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgaben 1976 und 1978) ermittelt werden, Sofern die mineralische Dichtung in der Böschung nach Nr. 3.1.1 Buchstabe k dieses Anhangs in horizontalen Lagen eingebaut wurde, ist die Dichte jeweils alle 30 m eingebaute Dichtungslage zu bestimmen.

  2. Die Oberfläche jeder fertiggestellten Dichtungslage bzw. des Deponieauflagers ist unmittelbar vor dem Aufbringen der nachfolgenden Lage bzw. der Kunststoffdichtungsbahn visuell zu prüfen.
  3. Die Dicke und die Ebenheit der Dichtungsschicht bzw. des Deponieauflagers ist durch höhenmäßige Vermessung der Oberfläche im Raster 20 × 20 m zu prüfen. Im Böschungsbereich ist diese Prüfung je 50 m3 eingebautem mineralischem Material durchzuführen.

3.2.1.2 Laboruntersuchungen

Alle 1000 m2je verdichteter Lage - mindestens aber an 3 verschiedenen Stellen - sind Proben zu entnehmen und nach Nr. 2.1.2.1 Buchstabe b und Nr. 2.1.2.3 dieses Anhangs zu untersuchen. Sofern grobstückiges Material eingebaut wurde, ist die erreichte Zerkleinerung nach Nr. 3.1.1 Buchstabe g dieses Anhangs zu prüfen. An jeder 4. Probe sind zusätzlich - mindestens jedoch 1 mal pro Einbautag bzw. Teilfläche -die Untersuchungen nach den Nm. 2.1.2.1 Buchstabe a und 2.1.2.2 dieses Anhangs durchzuführen.

Abweichend hiervon können dazu auch Schnellversuche zur Anwendung kommen, deren Gleichwertigkeit im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisen ist,

3.2.2 Kunststoffdichtungsbahn

Die Werkstoffprüfung beim Rohstoffhersteller, die Eingangsprüfung und laufende Produktionsprüfung beim Hersteller der Kunststoffdichtungsbahn sowie Prüfungen, die über die Anforderungen der Nrn. 3.2.2.1 bis 3.2.2.3 dieses Anhangs hinausgehen, sind nach Maßgabe des Zulassungsbescheides für die Kunststoffdichtungsbahn durchzuführen.

Die Qualitätsprüfung auf der Baustelle nach den Nrn. 3.2.2.1 bis 3.2.2.3 dieses Anhangs hat unter dauernder Anwesenheit des Prüfers zu erfolgen.

3.2.2.1 Anlieferung Zu prüfen sind:

  1. Lieferprotokolle,
  2. Dicke der Kunststoffdichtungsbahn (stichprobenweise),
  3. Qualität der Kunststoffdichtungsbahn auf mechanisch verursachte Beschädigungen,
  4. Lagerungsverhältnisse der Kunststoffdichtungsbahn auf der Baustelle.

3.2.2.2 Verlegung

Beim Ausrollen der Bahnen sind zu prüfen:

  1. Bahndicke,
  2. Planlage,
  3. Kantengradheit,
  4. äußere Beschaffenheit,

3.2.2.3 Fügearbeiten

Während der Fügearbeiten sind folgende Prüfungen erforderlich:

  1. Einhalten der bei der Eignungsprüfung festgelegten Bedingungen wie z.B. Fügedruck, Vorschubgeschwindigkeit, Temperatur, Witterungsverhältnisse,
  2. durchgehende, zerstörungsfreie Dichtigkeitsprüfung der Fügenähte,
  3. Homogenität und Breite der Schweißnaht,
  4. stichprobenartig sind Probestücke aus der Schweißnaht herauszutrennen und auf Festigkeit und Dichtheit zu prüfen.

3.3 Abnahme von Deponieabdichtungssystemen

Die Abnahme jeder einzelnen Komponente von Deponieabdichtungssystemen erfolgt durch die Eigen-, Fremdprüfung und behördliche Kontrolle.

Zur Abnahme eines jeden Teilabschnittes fertiggestellter mineralischer verdichteter Lagen muß mindestens das Ergebnis eines Durchlässigkeitsversuches vorliegen.

Bei der Abnahme von Kunststoffdichtungsbahnen sind insbesondere die folgenden Forderungen zu beachten:

  1. Unversehrtheit der Kunststoffdichtungsbahn,
  2. korrekte Ausführung der im Verlegebestandsplan aufgeführten Nachbesserungen,
  3. keine Wellenbildungen, die unter Auflast zu Falten mit Zerstörungsgefahr führen können,
  4. keine durch Temperaturveränderungen sichtbar gezerrten Bereiche.

Im Rahmen der Abnahme des gesamten Deponiebasisabdichtungssystems sind der Zustand und die Höhenlage der Sickerrohre im Entwässerungssystem zu prüfen.

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