neu geregelt in der Deponieverordnung

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9.5 Stabilität des Deponiekörpers

Der Deponiekörper muß in sich selber und in bezug auf seine Umgebung mechanisch stabil hergestellt werden.

Bei der Deponieplanung ist das Verhalten des Deponiekörpers durch rechnerische Annahmen zu prognostizieren. Diese Annahmen sind auf der Grundlage des Betriebsplanes nach Nr. 9.6.1 alle 2 Jahre zu überprüfen. Die Ergebnisse sind den Jahresauswertungen der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6.2 beizufügen. 9.6 Betrieb 9.6.1 Betriebsplan

Es ist ein Betriebsplan aufzustellen. Im Betriebsplan müssen alle wesentlichen Regelungen des Deponiebetriebs, insbesondere zum Aufbau des Deponiekörpers nach Nr. 9.6.4, zur Fassung und Ableitung von Gas, Sickerwasser und sonstigem Abwasser nach Nr. 9.6.5 und zu Art und Umfang der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6.1 getroffen werden.

Der Ablagerungsbereich ist in Deponieabschnitte aufzuteilen. Für jeden Deponieabschnitt sind insbesondere die folgenden Angaben für die abzulagernden Abfälle zu machen und bei der Planung zu berücksichtigen:

  1. Abfallgruppe nach Anhang C,
  2. Ort der Ablagerung,
  3. Verfahren zur Ablagerung.

9.6.2 Abfallkataster

Über den Aufbau jedes Deponieabschnittes ist ein Abfallkataster anzulegen und der Deponieabschnitt in Raster von höchstens 1000 m Grundfläche - bei Monodeponien auch größer - und 2 m Höhe aufzuteilen. Die folgenden Angaben sind für die in jedem Raster abgelagerten Abfälle im Abfallkataster mindestens zu dokumentieren:

  1. Abfallart/Abfallschlüssel, Nr. des Entsorgungsnachweises, Abfallmenge,
  2. Ort der Ablagerung (Angabe der Rasternummern),
  3. Verfahren zur Ablagerung
    - Schichtdicken,
    - Schichtneigung,
    - Verdichtungsgeräte, Verdichtungsarbeit,
  4. Zeitpunkt der Ablagerung,
  5. Abweichungen vom Betriebsplan.

9.6.3 Bestandsplan

Bis spätestens 6 Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnitts ist ein Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der Deponiebasisabdichtungssysteme aufzunehmen und zu dokumentieren.

Das Abfallkataster ist in den Bestandsplan aufzunehmen

9.6.4 Aufbau des Deponiekörpers

9.6.4.1 Einbau der Abfälle

  1. Der Deponiekörper ist so aufzubauen, daß keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Erforderlichenfalls sind getrennt entwässerte Bereiche für bestimmte Abfälle vorzuhalten.
  2. Grundsätzlich ist anzustreben, den Deponiekörper abschnittsweise so aufzubauen, daß eine möglichst zügige Verfüllung der einzelnen Abschnitte erfolgt und das Deponieoberflächenabdichtungssystem eingebaut werden kann.
  3. Die auf dem Deponiegelände vorgehaltenen Maschinen sollen in der Regel eine unverzügliche Ablagerung und einen verdichteten Einbau der angelieferten Abfälle ermöglichen. Der Einbau hat so zu erfolgen, daß langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.
  4. Der Deponiekörper ist so aufzubauen, daß seine Stabilität nach Nr. 9.5 sichergestellt ist.
  5. Die Abfälle sind hohlraumarm und verdichtet einzubauen.
  6. Staubförmige oder geruchsintensive Abfälle sind so abzulagern, daß von ihnen keine erheblichen Emissionen ausgehen.
  7. Abfälle, die von sich aus, in Verbindung mit Wasser oder durch Reaktionen mit anderen Abfällen exotherm reagieren können, sind so einzubauen, daß sie an der Deponiebasis keine Temperaturen von mehr als 25 °C hervorrufen.

9.6.4.2 Sickerwasserverminderung

Beim Aufbau des Deponiekörpers ist die Sickerwasserbildung zu minimieren. Dazu sind alle Flächen auf dem Deponiekörper, auf die noch kein Deponieoberflächenabdichtungssystem aufgebracht wurde, zu überdachen oder abzudecken, soweit nicht eine Anfeuchtung des Abfalls aus technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.

9.6.4.2.1 Überdachung

Bei der Überdachung darf das Deponiebasisabdichtungssystem durch Stützen oder Fundamente des Daches nicht beschädigt oder unzulässig beansprucht werden. Dies ist rechnerisch nachzuweisen. 9.6.4.2.2 Abdeckung

Die Abdeckung kann befristet oder dauerhaft erfolgen.

Soweit die Abdeckung auf Dauer im Deponiekörper verbleibt, ist bei der weiteren Ablagerung auf dieser Einbaufläche zu beachten, daß

  1. die Stabilität des Deponiekörpers sichergestellt ist,
  2. die kontrollierte Sickerwasserableitung aus dem Deponiekörper sichergestellt ist und
  3. die kontrollierte Gasfassung und -ableitung aus dem Deponiekörper sichergestellt sind, sofern eine Gasbildung nach Nr. 9.6.5.2 erfolgt.

9.6.5 Sickerwasser, sonstige Wasser und Gas

9.6.5.1 Sickerwasser und sonstige Wasser

Bei der oberirdischen Ablagerung der Abfälle können folgende Wasser anfallen:

  1. Sickerwasser aus dem Deponiebasisabdichtungssystem,
  2. Oberflächenwasser von Deponieabschnitten bzw. -flächen, auf denen keine Abfälle abgelagert sind,
  3. Oberflächenwasser von sonstigen verunreinigten befestigten Flächen,
  4. Abwasser von den Probenahmestellen, den Labors, den Übergabeorten und den Lagerbereichen,
  5. Oberflächenwasser von den überdachten oder zwischenabgedeckten Flächen innerhalb des Ablagerungsbereiches und von Randgräben um den Deponiekörper,
  6. Oberflächenwasser von Deponieabschnitten mit Oberflächenabdichtung,
  7. Fremdwasserzuflüsse, beispielsweise Oberflächen- oder Schichtenwasser,
  8. Abwasser aus dem Sanitärbereich.

Abwasser nach den Buchstaben a bis h ist - soweit erforderlich - getrennt zu fassen und zu behandeln.

Die Ableitung der Wasser nach den Buchstaben b bis h unter dem Ablagerungsbereich hindurch (Verdolung) ist unzulässig. 9.6.5.2 Gas

Sofern im Rahmen der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6.1 signifikante Gaskonzentrationen gemessen werden, sind geeignete Einrichtungen zur Fassung, Ableitung und Behandlung des anfallenden Gases einzusetzen. 9.6.6 Eigenkontrollen

Durch Eigenkontrollen des Deponiebetreibers oder einer von ihm beauftragten Stelle ist nachzuweisen, daß die Anforderungen an das Deponieverhalten eingehalten werden und ein bestimmungsgemäßer Deponiebetrieb sowie die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme sichergestellt sind.

9.6.6.1 Meß- und Kontrolleinrichtungen

Mindestens die folgenden Meß- und Kontrolleinrichtungen sind vorzuhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen:

Auf die Datenerfassung von meteorologischen Meßstationen an einem vergleichbaren Standort in unmittelbarer Umgebung kann zurückgegriffen werden.

Eigenkontrollen müssen während der Betriebsphase und in der Nachsorgephase der Deponie durchgeführt und ausgewertet werden. Es gelten die Anforderungen des Anhangs G.

Die Aufzeichnung der Daten soll an zentraler Stelle mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. 9.6.6.2 Erklärung zum Deponieverhalten

Das Deponieverhalten ist durch den zeitlichen Verlauf der Sickerwassermenge und -beschaffenheit und ggf. Gasemissionen, Temperaturentwicklung sowie durch das Setzungs- und Verformungsverhalten des Deponiekörpers zu dokumentieren.

Auf der Grundlage des Jahresauswertung der Meßergebnisse nach Anhang G ist eine Erklärung zum Deponieverhalten zu erstellen und mit der Jahresübersicht nach Nr. 5.4.4.2 der zuständigen Behörde vorzulegen.

Dabei ist der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Betriebsphase an darzustellen und mit den rechnerischen Annahmen für den Deponiekörper nach Nr. 9.5 und ggf. den in der Planfeststellung getroffenen Annahmen zur Sickerwassermenge und -beschaffenheit sowie den Gasemissionen zu vergleichen. 9.7 Abschluß der Deponie und Nachsorge 9.7.1 Abschluß der Deponie

Nach Stillegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes sind die Oberfläche nach Nr. 9.4.1.4 abzudichten und die Meß- und Kontrolleinrichtungen für die Datenerfassung nach Nr. 9.6.6.1 herzurichten.

Die zuständige Behörde hat eine Schlußabnahme durchzuführen und dabei folgendes zu berücksichtigen:

  1. die jährlichen Erklärungen zum Deponieverhalten der Eigenkontrollen,
  2. die Jahresauswertungen,
  3. die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme und der Meß- und Kontrolleinrichtungen,
  4. die Betriebspläne nach Nr. 9.6.1 und Bestandspläne nach Nr. 9.6.3.

9.7.2 Nachsorge

Oberirdische Deponien bedürfen der Nachsorge. Die Nachsorgephase beginnt zum Zeitpunkt der Schlußabnahme nach Nr. 9.7.1.

In der Nachsorgephase sind insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens nach Nr. 9.6.6 und Anhang G durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Kontrollen und Maßnahmen in der Nachsorgephase sind vom Deponiebetreiber im Rahmen der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6 und Anhang G solange durchzuführen, bis die zuständige Behörde ihn aus der Nachsorgepflicht entläßt.

10. Besondere Anforderungen an Untertagedeponien im Salzgestein

10.1 Grundsatz

Bei der Ablagerung von Abfällen in untertägigen Anlagen im Salzgestein sollen die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden. Die untertägige Ablagerung hat so zu erfolgen, daß keine Nachsorge erforderlich ist.

Bei Untertagedeponien wird unterschieden zwischen:

  1. Bergwerken im Salzgestein gem. Bild 3 (UTD-Typ 1) oder
  2. Kavernen im Salzgestein gem. Bild 4 (UTD-Typ 2).

10.2 Standort

Das Salzgestein am Standort muß

  1. gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,
  2. eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,
  3. im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Salzmächtigkeit besitzen.
    Darüber hinaus
  4. müssen die geomechanischen Eigenschaften des Gebirges die Herrichtung von standsicheren Hohlräumen ermöglichen,
  5. dürfen die Hohlraumwandungen nicht in der Nähe von Gebirgsschichten mit potentiellen Wasserwegsamkeiten (Wasserwarnlinie nach Bergrecht) liegen,
  6. sind Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % den Wert 8 nach der MSK-Skala (MSK = Medwedjew-Sponheuer-Karnik) überschritten wird, zu meiden.

10.3 Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung

Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muß durch eine standortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Diese Sicherheitsbeurteilung hat das Gesamtsystem "Abfall-Untertagebauwerk-Gebirgskörper" zu berücksichtigen.

Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:

  1. Geotechnischer Standsicherheitsnachweis,
  2. Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase,
  3. Langzeitsicherheitsnachweis.
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