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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung

Vom 5. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.10.2020 S. 2091)



Siehe Fn. *

Es verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 67 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die Bundesregierung, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 2. Juli 2020:

Artikel 1
Änderung der Altölverordnung

Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Einsammler" durch das Wort "Sammler" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Entsorgungsträger" das Komma und die Wörter "soweit sie Altöl entsorgen, und" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

2. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen. "(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Wort "aufbereitet" durch die Wörter "stofflich verwertet" ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Wörter "das Aufbereitungsverfahren" durch die Wörter "stoffliche Verwertung" und das Wort "Aufbereitung" durch die Wörter "stofflichen Verwertung" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einsammlern" durch das Wort "Sammlern" ersetzt und werden die Wörter "getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt" durch die Wörter "getrennt gesammelt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Getrennthaltung" durch das Wort "Getrenntsammlung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Aufbereitung," durch die Wörter "stofflichen und" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort "Getrennthaltung" durch das Wort "Getrenntsammlung" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einsammler" durch das Wort "Sammler" und das Wort "Getrennthaltung" durch das Wort "Getrenntsammlung" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Einsammlern" durch das Wort "Sammlern", das Wort "halten" durch das Wort "sammeln", wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "aufbereitet" durch das Wort "stofflich" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die zuständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.

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