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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes

Vom 3. November 2020
(BGBl. I Nr. 50 vom 09.11.2020 S. 2280)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Batteriegesetzes

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Registrierung der Hersteller".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 7 wird das Wort "Herstellereigene" gestrichen.

d) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge".

e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen".

f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Sammelziel".

g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Hinweis- und Informationspflichten".

h) Die Angaben zu Abschnitt 4 bis § 23 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 4
Zuständige Behörde

§ 19 Zuständige Behörde

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Abschnitt 5
Beleihung

§ 23 Ermächtigung zur Beleihung

§ 24 Aufsicht

§ 25 Beendigung der Beleihung

Abschnitt 6
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 28 Vollzug

Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 29 Bußgeldvorschriften

§ 30 Einziehung

§ 31 Übergangsvorschriften".

2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. "Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Vertreiber" ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. ""Vertreiber" ist, wer, unabhängig von der Vertriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet."

b) Absatz 15 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Hersteller" ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. ""Hersteller" ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."

c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

"(15a) "Bevollmächtigter" ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen."

d) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:

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