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Änderungstext
Allgemeine Verfügung zur Änderung der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung
Vom 8. August 2024
(BAnz. AT 14.08.2024 B3)
Die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a vom 28. Juli 2011) (EBAO) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)" ersetzt.
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Kasse" die Wörter "oder Zahlstelle" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Alternativ oder zuzüglich zu dem Überweisungsträger kann auf der Zahlungsaufforderung oder dem Strafbefehl ein dem jeweils geltenden Zahlungsverkehrsstandard entsprechender, elektronisch lesbarer Code oder ein anderer, in der Landesjustizverwaltung gebräuchlicher Zahlungsverkehrshinweis angebracht werden; in jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung der Zahlung durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle sichergestellt sein."
3. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe " (§ 5 Absatz 2 JBeitrO)" durch die Angabe " (§ 5 Absatz 2 JBeitrG)" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 6 ff. JBeitrO" durch die Angabe " §§ 6 ff. JBeitrG" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 5 wird die Angabe " (§ 6 Absatz 2 JBeitrO)" durch die Angabe " (§ 6 Absatz 2 JBeitrG)" ersetzt.
6. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Absatz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 23, 29, 45, 88 Absatz 5 und § 89 Absatz 3 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Absatz 1) eingefordert. | "Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Absatz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §§ 23, 29, 45 und 88 Absatz 6 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Absatz 1) eingefordert." |
Diese Änderungen treten am 15. August 2024 in Kraft.
Berlin, den 8. August 2024
| ENDE |
(Stand: 19.08.2024)
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