umwelt-online: Bürgerliches Gesetzbuch; 1. Allgemeiner Teil

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Untertitel 2
Rechtsfähige Stiftungen

§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung 02c 13c 21h

(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

§ 81 Stiftungsgeschäft 02c 13c 21h

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

  1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
    1. den Zweck der Stiftung,
    2. den Namen der Stiftung,
    3. den Sitz der Stiftung und
    4. die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
  2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

  1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
  2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

§ 81a Widerruf des Stiftungsgeschäfts 21h

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.

§ 82Anerkennung der Stiftung 02c 21h

Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.

§ 82a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens 21h

Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

(Gültig ab 01.01.2026)
§ 82b Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung 21i

(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregistergesetz.

(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung und
  2. die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

(Gültig ab 01.01.2026)
§ 82c Namenszusatz der Stiftung 21i

Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" zu führen. Anstelle des Namenszusatzes kann dem Namen die Abkürzung "e. S." angefügt werden. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintragung den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung" oder die Abkürzung "e. VS." zu führen.

(Gültig ab 01.01.2026)
§ 82d Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister 21i

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(Stand: 18.01.2024)

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