Regelwerk |
Änderungstext
EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
Vom 4. November 2003
(BGBl. I Nr. 54 vom 12.11.2003 S. 2166)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1066 folgende Angaben eingefügt:
"Buch 11
Justizielle Zusammen arbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
§ 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
§ 1068 Zustellung durch die Post
§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
§ 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1071 Parteizustellung aus dem Ausland
Abschnitt 2
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1073 Teilnahmerechte
§ 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen".
2. § 183 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben unberührt. Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1348/2000 ist unbeschadet weitergehender Bedingungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaates nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | "(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1." |
3. Dem § 363 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073."
4. § 917 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 11 S. 2658, 3772) vollstreckt werden müßte. | "(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist." |
5. Nach § 1066 werden folgende Vorschriften eingefügt:
" Buch 11
Justizielle Zusammen arbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
§ 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.
§ 1068 Zustellung durch die Post
(1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unbeschadet weiterer Bedingungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaats nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei muss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein:
(3) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
(Stand: 22.03.2021)
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