Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 69 vom 28.12.2007 S. 3189)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst:

" § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung".

b) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit".

c) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:

" § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit".

d) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst:

" § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten".

e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst:

" § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter".

f) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst:

" § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder".

g) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst:

" § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld".

2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter " § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen" durch die Wörter " § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit" ersetzt.

3. § 1569 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1569 Abschließende Regelung

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.

" § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."

4. § 1570 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(vgl.. Auszug aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.02.2007)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

" § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht."

5. § 1573 Abs. 5

(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

wird aufgehoben.

6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

"(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen."

7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 1578)" durch die Angabe " (§§ 1578 und 1578b)" ersetzt.

8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion