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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Vom 24. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2010 S. 977)



Der Bundestag hat das folgende Gesetzt beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 1 S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
"Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen".

2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3

Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.

wird aufgehoben.

3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucherin unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. "(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat."

4. § 492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt."

5. § 494 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesetzbuche" die Wörter "für den Verbraucherdarlehensvertrag" eingefügt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat."

6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
  1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt,
  2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und
  3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs. 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.
"(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
  1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,
  2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt
    1. vor Vertragsschluss und
    2. bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und
  3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden."

7. In § 502

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