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Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
Vom 24. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2010 S. 977)
Der Bundestag hat das folgende Gesetzt beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 1 S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher |
"Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen". |
2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3
Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
wird aufgehoben.
3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucherin unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. | "(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat." |
4. § 492 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt."
5. § 494 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesetzbuche" die Wörter "für den Verbraucherdarlehensvertrag" eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat."
6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
|
"(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden." |
(Stand: 16.06.2018)
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