Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. März 2016
(BGBl. I Nr. 12 vom 16.03.2016 S. 396)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buch 2 Abschnitt 8 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Titel 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Untertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:

"Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen".

bb) Die Angabe zum bisherigen Untertitel 4 wird die Angabe zu Untertitel 5.

b) Der Angabe zu Titel 10 Untertitel 2 werden die Wörter "und entgeltlichen Finanzierungshilfen" angefügt.

2. In § 312g Absatz 3 wird die Angabe "512"durch die Angabe "513" ersetzt.

3. Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden."

4. § 356a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "abweichend von Absatz 1 " durch die Wörter "abweichend von Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem in Absatz 1" durch die Wörter "nach dem in Absatz 2" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "abweichend von Absatz 1" durch die Wörter "abweichend von Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "abweichend von Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "abweichend von Absatz 3 Satz 2" und die Wörter "nach dem in Absatz 1 " durch die Wörter "nach dem in Absatz 2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absätze 2 und 3" durch die Wörter "Absätze 3 und 4" ersetzt.

5. § 356b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

"(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat."

6. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt:

" § 356d Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen

Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt."

7. In § 357a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert," durch die Wörter "Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen" ersetzt.

8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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