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Regelwerk, Allgemeines, Bildung

Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats

Fassung vom 9. März 2016
(Quelle: www.presserat.de)



Beschlossen am 15. Dezember 2006

§ 1 Beschwerdeberechtigung

(1) Jeder ist berechtigt, sich beim Deutschen Presserat allgemein über Veröffentlichungen oder Vorgänge von Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistischredaktionellen Inhalten betreiben sowie von sonstigen Anbietern von Telemedien mit journalistischredaktionellen Inhalten, die nicht Rundfunk sind, zu beschweren. Beschwerde kann zudem einreichen, wer der Ansicht ist, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischredaktionellen Zwecken im Rahmen der Recherche oder Veröffentlichung das Recht auf Datenschutz verletzt.

(2) Der Deutsche Presserat kann auch von sich aus ein Beschwerdeverfahren einleiten.

§ 2 Form und Inhalt der Beschwerde

(1) Die Beschwerde muss Schriftform haben und kann per Post oder E-Mail eingereicht werden. Sie muss einen Beschwerdegrund angeben und kann einen Antrag enthalten. Der Beschwerde über einen Printbeitrag soll eine Veröffentlichung im Original oder in Kopie, der Beschwerde über eine Online-Veröffentlichung sollen ein Screenshot oder ein Ausdruck sowie der entsprechende Link beigefügt werden, aus denen auch Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung hervorgehen sollen. Anonyme oder offensichtlich missbräuchliche Beschwerden werden nicht behandelt.

(2) Der Deutsche Presserat nimmt in der Regel keine Beschwerden über Vorgänge an, die selbst oder deren Erstveröffentlichung länger als ein Jahr zurückliegen. Bei Beschwerden, die auf Verstöße gegen das Recht auf Datenschutz gestützt werden, wird auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch den Beschwerdeführer* abgestellt.

§ 3 Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse

(1) Beschwerden werden - außer in den Fällen von § 5 und § 7 (2) - von Beschwerdeausschüssen behandelt.

(2) Beschwerden, die mögliche Verletzungen des Rechts auf Datenschutz zum Inhalt haben, werden von dem Beschwerdeaussch uss zum Redaktionsdatenschutz behandelt.

(3) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern eines Beschwerdeausschusses ist eine Beschwerde an das Plenum des Deutschen Presserats abzugeben.

(4) Erkennt der Beschwerdeausschuss Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch des Beschwerderechts, gibt er die Beschwerde zur abschließenden Entscheidung über die Missbräuchlichkeit an das Plenum des Deutschen Presserats ab.

§ 4 Zuständigkeit des Plenums des Deutschen Presserats

(1) Das Plenum des Deutschen Presserats ist für alle Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Es entscheidet außerdem abschließend, ob ein offensichtlicher Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt.

(2) Das Plenum des Deutschen Presserats ist ferner für alle Beschwerden zuständig, die vom jeweiligen Beschwerdeausschuss nach § 3 (3) abgegeben werden.

(3) Das Plenum des Deutschen Presserats kann jede Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss an sich ziehen.

(4) Jede Übernahme einer Beschwerde durch das Plenum ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(5) Für das Verfahren im Plenum gilt die Beschwerdeordnung entsprechend.

§ 5 Vorprüfung

(1) Es findet eine Vorprüfung statt. Ist der Deutsche Presserat für die Beschwerde offensichtlich nicht zuständig, unterrichtet er den Beschwerdeführer und teilt ihm gegebenenfalls die zuständige Stelle mit.

(2) Unschlüssige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden weist der Deutsche Presserat zurück.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Zurückweisung Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Beschwerdeausschuss. Er kann entweder die Zurückweisung nach Absatz 2 bestätigen oder die Einleitung des Beschwerdeverfahrens nach §§ 6 ff. beschließen.

§ 6 Beteiligung des Beschwerdegegners und Vermittlung

(1) Beschwerden, die nicht nach § 5 abschließend behandelt wurden, werden dem Beschwerdegegner mit der Aufforderung übersandt, innerhalb von drei Wochen nach Absendung zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

(2) Der Presserat kann zwischen den Beteiligten vermitteln. Die Behandlung einer Beschwerde wird während eines solchen Vermittlungsverfahrens ausgesetzt, Fristen sind unterbrochen. Bei erfolgreicher Vermittlung ist das Beschwerdeverfahren beendet. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

(3) Der Beschwerdegegner wird auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Frist nach Absatz 1 selbst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt und ob er ihn ggf. selbst durch Wiedergutmachung nach Maßgabe des Absatz 4 in Ordnung gebracht hat oder in Ordnung bringen will.

(4) Als ausreichende Wiedergutmachung sind Maßnahmen des Beschwerdegegners anzusehen, die geeignet sind, die Berufsethik zu wahren und so das Ansehen der Presse wiederherzustellen. Dies geschieht in öffentlicher Form, es sei denn, dass eine erneute Veröffentlichung über den Vorgang den Interessen des oder der Betroffenen widerspricht. Im Falle der Verletzung des Redaktionsdatenschutzes ( § 1 (1) Satz 2) muss der oder die Betroffene die Wiedergutmachung des Beschwerdegegners als ausreichend anerkennen.

(5) Nach Eingang der Stellungnahme nach Absatz 1 prüft der Deutsche Presserat, ob der Beschwerdegegner Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, eine Verletzung des Pressekodex unverzüglich

selbst in Ordnung zu bringen. Bei der Entscheidung des Beschwerdeausschusses werden solche Maßnahmen berücksichtigt.

§ 7 Vorsitzendenentscheidung

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