Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Vom 2. März 2016
(BGBl. I Nr. 11 vom 10.03.2016 S. 342)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden nach dem Wort "Hochschulwesen" die Wörter "sowie für die Berufsakademien" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt.  "(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ländern und Hochschulen" durch die Wörter "Ländern, Hochschulen und Berufsakademien" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Berufsakademien."

4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:

alt neu
§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

  1. für alle Studenten der Wintersemester, für die Studenten im ersten Hochschul- oder Fachsemester, die Prüfungsteilnehmer und die Exmatrikulierten auch im Sommersemester, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:
    Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung der Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangehenden Semester besuchten Hochschulen; Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangehenden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach- und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
  2. für die Gasthörer jeweils im Wintersemester:
    Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Fachrichtung; Bezeichnung der Hochschule;
  3. für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation:
    Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach der Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
  4. jährlich zum 1. Dezember:
    1. für die Stellen:
      Bezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und organisatorische Zuordnung; Besetzung; Besoldungs- und Vergütungsgruppen;
    2. für das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht:
      Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der Finanzierung;
      für das wissenschaftliche und künstlerische Personal zusätzlich die Merkmale:
      Staatsangehörigkeit; Geburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; Jahr der ersten Berufung zum Professor;
  5. für die Räume der Hochschulen, die in die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober:
    Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe; Nutzung;

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