Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BMGVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes

Vom 28. Oktober 2015
(BAnz. AT 30.10.2015 B2; 07.10.2022 B2,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung =>

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Zu § 1 Meldebehörden

Die Zuweisung der Aufgaben der Meldebehörden sowie die örtliche und die sachliche Zuständigkeit werden landesrechtlich bestimmt.

2 Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

2.1 § 2 Absatz 1

Berücksichtigt sind die wesentlichen durch die Meldebehörden zu erledigenden Aufgaben. Unberührt bleibt die Befugnis der Länder und Gemeinden, den Meldebehörden im Rahmen ihrer Organisationshoheit weitere Aufgaben zuzuweisen.

2.2 § 2 Absatz 2

2.2.1 Satz 1

Melderegister ist jede geordnete Sammlung der Einwohnerdaten in elektronischer Form zur automatisierten Datenverarbeitung. Es ist eine automatisierte Datei im Sinne der allgemeinen Datenschutzgesetze. Zum Melderegister gehören auch Einwohnerdatenbestände, die die Meldebehörden bei anderen Stellen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung führen lassen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Daten weggezogener oder verstorbener Personen. Jede Meldebehörde hat mindestens ein alphabetisch geordnetes Melderegister (Personenregister) zu führen. Darin ist grundsätzlich für jede Person nur ein eigener Datensatz zu führen.

2.2.2 Satz 2

Der Begriff der öffentlichen Stelle beinhaltet Meldebehörden und andere öffentliche Stellen. Näheres zu anderen öffentlichen Stellen findet sich unter Nummer 34.0 zu § 34 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

"Sonst amtlich bekannt" werden alle amtlich zur Kenntnis genommenen Daten außerhalb der Datenübermittlung, wie zum Beispiel bei Gelegenheit von Anfragen, aufgrund von Auskünften des Wohnungsgebers oder im Rahmen eigener Ermittlungen der Meldebehörden.

2.4 § 2 Absatz 4

Die dem Bundesdatenschutzgesetz entlehnten Begriffe, zum Beispiel "personenbezogene Daten", "Speicherung" und "Verarbeitung", werden nach den dort enthaltenen Definitionen verwendet. Die Datenverarbeitung im Meldewesen unterliegt dem Vorbehalt gesetzlicher oder sonstiger Rechtsvorschriften. Soweit erforderlich, sieht das BMG Regelungen des bereichsspezifischen Datenschutzes vor. Im Einzelnen ist die Erhebung und Verarbeitung von Einwohnerdaten nur zulässig, wenn ein Gesetz oder andere Rechtsvorschriften es erlauben.

3 Zu § 3 Speicherung von Daten

3.0 Grundsätzliches

3.0.1 Allgemeine Hinweise

Die Vorschrift bestimmt den bundesrechtlich zulässigen Umfang der Daten, die von den Meldebehörden zu speichern sind. Weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten und dazugehörige Hinweise können gemäß § 55 Absatz 1 BMG nach Landesrecht erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Daten und Hinweise werden entweder direkt bei den betroffenen Personen, zum Beispiel durch Ausfüllen des Meldescheins, erhoben oder die Meldebehörden erhalten diese aufgrund von in Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften angeordneten Datenübermittlungen von anderen öffentlichen Stellen oder erheben diese durch Ermittlungen von Amts wegen.

3.0.2 Datensatz für das Meldewesen

Der Datensatz für das Meldewesen "Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)" bestimmt Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister sowie bei elektronischen Übermittlungen. Näheres ist dem DSMeld zu entnehmen.

3.0.3 Darstellung der Namen in unstrukturierter Form

Die Darstellung von Namen in unstrukturierter Form wird in Anlage 1 geregelt.

3.1 § 3 Absatz 1

3.1.1 Nummer 1 bis 3

3.1.1.1 Änderungen von Daten nach Adoptionen

Bei einer Adoption ist für den Angenommenen ein neuer Datensatz anzulegen. In dem neuen Datensatz darf im Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Adoption geführte Name noch ein sonstiger Hinweis auf die Adoption im Melderegister gespeichert werden. Der neue Datensatz des Angenommenen enthält insbesondere ein neues Ordnungsmerkmal und neue Namensangaben. Die Identifikationsnummer wird in den neuen Datensatz übernommen. Für den neuen Datensatz wird grundsätzlich keine Auskunftssperre im Zusammenhang mit der Adoption eingerichtet. Sonstige bestehende Sperren sind zu übernehmen.

Der Datensatz vor der Adoption erhält durch die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Annahme als Kind bearbeitet wird, eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 5 Nummer 1 BMG und wird als Wegzug "nach unbekannt" in den Datenbestand nach § 13 Absatz 2 BMG überführt. Dieser Datensatz steht nicht für Datenabrufe zur Verfügung. Die vor der Adoption erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot nach § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 63 des Personenstandsgesetzes (PStG). Unter Berücksichtigung von § 1758

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion