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BMVgBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMVg
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich
Vom 26. August 2026
(BGBl. vom 22.09.2026 Nr. 268)
Gl.-Nr.: 202-5-26
Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 3 Zeitgebühren
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten
§ 4 Rahmengebühren
Für die Ermittlung der Stundensätze bei Rahmengebühren gilt § 3 entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (23.08.2026) in Kraft.
| Gebühren- und Auslagenverzeichnis | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien
Teil A Gebühren
| Nummer | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühren in Euro |
| 1 | Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien | 15,00 bis 150,00 |
| 2 | Erstellung von Bescheinigungen, Recherchieren von Unterlagen in schwierigen Fällen | |
| 2.1 | über den Gesundheitszustand ohne erhöhten Aufwand | 25,00 bis 150,00 |
| 2.2 | über den Gesundheitszustand mit erhöhtem Aufwand | 45,00 bis 215,00 |
| 2.3 | nach den Nummern 2.1 und 2.2 aus dem Dienst-, Amts- oder Beschäftigungsverhältnis | 0,00 |
Teil B Auslagen
| Nummer | Auslagentatbestand | Höhe der Auslagen in Euro |
| 1 | Kosten für Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden | |
| 1.1 |
|
0,10 |
| 1.2 |
|
0,15 |
| 1.3 |
|
0,50 |
| 1.4 |
|
0,85 |
| 2 | Kosten für die Wiedergabe von mikroverfilmten Akten auf Papier je Seite | 0,25 |
| 3 | Kosten für die Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in tatsächlich entstandener Höhe |
| 4 | Porto sowie Aufwand für Verpackung und ggf. besondere Beförderung | in tatsächlich entstandener Höhe |
| 5 | Aufwand für Leistungen anderer Behörden und Dritter | in tatsächlich entstandener Höhe |
Abschnitt 2
Leistungen nach § 59 Waffe in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allgemeine Regelung A-2126/1, WaffVwV-BMVg)
(Stand: 01.10.2026)
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