Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

EntflechtG - Entflechtungsgesetz
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Vom 5. September 2006
(BGBl. I Nr. 42 vom 11.09.2006 S. 2098; 15.07.2013 S. 2401 13; 20.10.2015 S. 1722 15; 01.12.2016 S. 2755 16; 17.12.2018 S. 2522 18aufgehoben 06)
Gl.-Nr.: 603-13


§ 1 Allgemein

Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.

§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben 13

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen 13 15 16 18

(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für "Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

  1. in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200 000 Euro,
  2. im Jahr 2016 ein Betrag von 1018.200 000 Euro und
  3. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1518.200 000 Euro.

§ 4 Verteilung 16 18

(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 14,684.002 Prozent,
Bayern 17,256.483 Prozent,
Berlin 4,917.843 Prozent,
Brandenburg 3,223.713 Prozent,
Bremen 1,847.088 Prozent,
Hamburg 2,683.724 Prozent,
Hessen 4,319.915 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 3,460.103 Prozent,
Niedersachsen 6,934.112 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 15,395.490 Prozent,
Rheinland-Pfalz 3,654.778 Prozent,
Saarland 1,476.280 Prozent,
Sachsen 8,201.812 Prozent,
Sachsen-Anhalt 5,172.773 Prozent,
Schleswig-Holstein 2,553.941 Prozent,
Thüringen 4,217.943 Prozent.

(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 8,073.403 Prozent,
Bayern 10,748.807 Prozent,
Berlin 11,227.587 Prozent,
Brandenburg 1,455.913 Prozent,
Bremen 3,323.798 Prozent,
Hamburg 2,696.733 Prozent,
Hessen 5,785.924 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 1,487.177 Prozent,
Niedersachsen 5,854.672 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 24,414.581 Prozent,
Rheinland-Pfalz 4,110.835 Prozent,
Saarland 1,181.620 Prozent,
Sachsen 3,510.779 Prozent,
Sachsen-Anhalt 2,190.849 Prozent,
Schleswig-Holstein 11,814.005 Prozent,
Thüringen 2,123.317 Prozent.

(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 12,395.291 Prozent,
Bayern 14,686.293 Prozent,
Berlin 3,723.811 Prozent,
Brandenburg 4,059.626 Prozent,
Bremen 0,828.343 Prozent,
Hamburg 2,220.108 Prozent,
Hessen 7,223.746 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 2,617.488 Prozent,
Niedersachsen 9,247.962 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 19,432.473 Prozent,
Rheinland-Pfalz 4,878.640 Prozent,
Saarland 1,285.424 Prozent,
Sachsen 6,565.176 Prozent,
Sachsen-Anhalt 3,835.749 Prozent,
Schleswig-Holstein 3,238.746 Prozent,
Thüringen 3,761.124 Prozent.

(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 500.000 000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 8,147033 Prozent,
Bayern 11,832673 Prozent,
Berlin 6,287847 Prozent,
Brandenburg 5,842689 Prozent,
Bremen 0,605545 Prozent,
Hamburg 1,836274 Prozent,
Hessen 5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 Prozent,
Niedersachsen 7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz 3,610356 Prozent,
Saarland 1,263461 Prozent,
Sachsen 11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt 4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein 2,435272 Prozent,
Thüringen 5,616837 Prozent.

§ 5 Zweckbindung 13

Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung

§ 6 Überweisung an die Länder 13

Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den § § 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.

§ 7 (aufgehoben) 13

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion