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Regelwerk, Allgemeines

GDBNDVerfSchVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Vom 18. September 2026
(BGBl. I vom 24.09.2026 Nr. 273)
Gl.-Nr.: 2030-8-5-31



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Bachelorstudiengang

(1) Der Studiengang "Bachelor in Intelligence and Security Studies" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang.

(2) Der Studiengang ist

  1. in der Fachrichtung "Bundesnachrichtendienst" der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst,
  2. in der Fachrichtung "Verfassungsschutz" der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.

§ 2 Ziel des Studiums

(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden, das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) Das Studium soll die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben im Nachrichtendienst und im Verfassungsschutz und die damit einhergehende Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotenziale für den demokratischen Verfassungsstaat und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. Das Studium beinhaltet die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und für die Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit.

(3) Im Rahmen des Studiums werden allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen Handeln, sowie die soziale Kompetenz gefördert.

(4) Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen eigenverantwortlich weiterzuentwickeln, um auch zukünftigen Herausforderungen der Nachrichtendienste gerecht zu werden.

§ 3 Dienstbehörden

(1) Dienstbehörde ist

  1. für die Studierenden der Fachrichtung "Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst,
  2. für die Studierenden der Fachrichtung "Verfassungsschutz" das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 4 Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

  1. die Dienstbehörde,
  2. Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.

§ 5 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden:

  1. der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste,
  2. wenn Praxisphasen bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden: der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste und der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde.

(3) Während des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls unterstehen die Studierenden zusätzlich der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

§ 6 Studiengangsleitung

(1) Die Leitung des Studiengangs obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan.

(2) Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,
  2. Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,
  3. Benennung von Modulverantwortlichen,
  4. Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,
  5. Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,
  6. Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie
  7. Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.

§ 7 Modulverantwortliche

(1) Für jedes Modul wird in der Regel eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Es können auch zwei Modulverantwortliche benannt werden. Die Benennungen gelten in der Regel für vier Jahre.

(2) Die Modulverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ansprechperson für Studierende und Lehrende in allen Belangen des jeweiligen Moduls,
  2. Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Modulhandbuchs,
  3. Koordination der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls,
  4. Lehrendenplanung für das jeweilige Modul gemeinsam mit der Studiengangsleitung,
  5. Mitwirkung an der Festlegung von Form und Umfang der Modulprüfung sowie
  6. Mitwirkung an der Organisation und Durchführung der Modulprüfung.

§ 8 Erholungsurlaub

(1) Während der Fachstudien bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Hierzu erhalten die Studierenden zu Beginn jedes Semesters der Fachstudien einen Verlaufsplan, in dem die Urlaubstage verbindlich festgelegt sind. Urlaubstage, die außerhalb der festgelegten Urlaubszeiten liegen, genehmigt die Studiengangsleitung auf Antrag der Studierenden.

(2) In den Praxisphasen der Praxismodule genehmigt die Ausbildungsbehörde Erholungsurlaub auf Antrag der Studierenden. Die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase soll nicht weniger als 20 betragen.

§ 9 Nachteilsausgleich

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(Stand: 25.09.2026)

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