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GDBNDVerfSchVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Vom 18. September 2026
(BGBl. I vom 24.09.2026 Nr. 273)
Gl.-Nr.: 2030-8-5-31
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Bachelorstudiengang
(1) Der Studiengang "Bachelor in Intelligence and Security Studies" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang.
(2) Der Studiengang ist
§ 2 Ziel des Studiums
(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden, das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst oder im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
(2) Das Studium soll die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben im Nachrichtendienst und im Verfassungsschutz und die damit einhergehende Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotenziale für den demokratischen Verfassungsstaat und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. Das Studium beinhaltet die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und für die Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit.
(3) Im Rahmen des Studiums werden allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen Handeln, sowie die soziale Kompetenz gefördert.
(4) Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen eigenverantwortlich weiterzuentwickeln, um auch zukünftigen Herausforderungen der Nachrichtendienste gerecht zu werden.
§ 3 Dienstbehörden
(1) Dienstbehörde ist
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
§ 4 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind
§ 5 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden:
(3) Während des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls unterstehen die Studierenden zusätzlich der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
§ 6 Studiengangsleitung
(1) Die Leitung des Studiengangs obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan.
(2) Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 7 Modulverantwortliche
(1) Für jedes Modul wird in der Regel eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Es können auch zwei Modulverantwortliche benannt werden. Die Benennungen gelten in der Regel für vier Jahre.
(2) Die Modulverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben:
§ 8 Erholungsurlaub
(1) Während der Fachstudien bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Hierzu erhalten die Studierenden zu Beginn jedes Semesters der Fachstudien einen Verlaufsplan, in dem die Urlaubstage verbindlich festgelegt sind. Urlaubstage, die außerhalb der festgelegten Urlaubszeiten liegen, genehmigt die Studiengangsleitung auf Antrag der Studierenden.
(2) In den Praxisphasen der Praxismodule genehmigt die Ausbildungsbehörde Erholungsurlaub auf Antrag der Studierenden. Die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase soll nicht weniger als 20 betragen.
§ 9 Nachteilsausgleich
(Stand: 25.09.2026)
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