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Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

EUStAG - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1648)
Gl.-Nr.: 319-120



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).

(2) Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren, in welchen das Amt der Staatsanwaltschaft gemäß § 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten oder dem deutschen Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird. Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Delegierte Europäische Staatsanwälte Bezug nehmen, gelten entsprechend auch für den deutschen Europäischen Staatsanwalt, wenn dieser gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfahren selbst führt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

§ 2 Verfahrensvorschriften

Ist die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig und hat sie gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen, sind die Vorschriften über das strafrechtliche Verfahren, insbesondere die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz und die Abgabenordnung, anzuwenden, soweit nicht in der Verordnung (EU) 2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

(1) Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen hat, sind die §§ 153c, 160 Absatz 1 und § 170 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(2) Soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung hinsichtlich einer Ermittlungsmaßnahme eine gerichtliche Anordnung oder Bestätigung vorsehen, ist bei grenzüberschreitenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 in einem anderen an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaat durchgeführt werden sollen, eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung bei einem deutschen Gericht nur einzuholen, wenn nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nicht erforderlich ist.

(3) Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, gilt als Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft der Dienstort des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder des gemäß Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützend tätig werdenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn der Europäische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 entschieden hat, die Leitung des Verfahrens selbst zu übernehmen.

(4) § 171 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, über die Möglichkeiten der Anfechtung gemäß § 172 Absatz 2 der Strafprozessordnung und gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 sowie die dafür jeweils vorgesehenen Fristen zu belehren ist.

(5) Die §§ 172 bis 177 der Strafprozessordnung sind nicht anzuwenden, soweit dem Verletzten gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet ist. Soweit nach

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